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law:sgb_5:87b [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:87b [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des
 Honorars angewandt werden dürfen; im Verteilungsmaßstab dürfen für Honorars angewandt werden dürfen; im Verteilungsmaßstab dürfen für
-Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin, die +Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin und 
-gegenüber Patienten erbracht werden, die das 18. <sub><wrap #abs_1_4 />[[law:sgb_5:87b#abs_1_4|4]]</sub>Lebensjahr noch nicht +für Leistungen des Versorgungsbereichs der allgemeinen hausärztlichen 
-vollendet haben, und ab dem 1. <sub><wrap #abs_1_5 />[[law:sgb_5:87b#abs_1_5|5]]</sub>Oktober 2025 für Leistungen des +Versorgung einschließlich der in Zusammenhang mit diesem 
-Versorgungsbereichs der allgemeinen hausärztlichen Versorgung +Versorgungsbereich erbrachten Hausbesuche ebenfalls keine Maßnahmen 
-einschließlich der in Zusammenhang mit diesem Versorgungsbereich +zur Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden, sofern 
-erbrachten Hausbesuche ebenfalls keine Maßnahmen zur Begrenzung oder +kein Fall von § 87a Absatz 3b Satz 14 oder Absatz 3c Satz 10 vorliegt. 
-Minderung des Honorars angewandt werden. <sub><wrap #abs_1_6 />[[law:sgb_5:87b#abs_1_6|6]]</sub>Bisherige Bestimmungen, +<sub><wrap #abs_1_4 />[[law:sgb_5:87b#abs_1_4|4]]</sub>Bisherige Bestimmungen, insbesondere zur Zuweisung von arzt- und 
-insbesondere zur Zuweisung von arzt- und praxisbezogenen +praxisbezogenen Regelleistungsvolumen, gelten bis zur Entscheidung 
-Regelleistungsvolumen, gelten bis zur Entscheidung über einen +über einen Verteilungsmaßstab vorläufig fort.
-Verteilungsmaßstab vorläufig fort.+
  
 <wrap #abs_2 /> <wrap #abs_2 />