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| Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des | Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des | ||
| Honorars angewandt werden dürfen; im Verteilungsmaßstab dürfen für | Honorars angewandt werden dürfen; im Verteilungsmaßstab dürfen für | ||
| - | Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin, die | + | Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin |
| - | gegenüber Patienten erbracht werden, die das 18. < | + | für Leistungen des Versorgungsbereichs der allgemeinen hausärztlichen |
| - | vollendet haben, und ab dem 1. < | + | Versorgung einschließlich der in Zusammenhang mit diesem |
| - | Versorgungsbereichs der allgemeinen hausärztlichen Versorgung | + | Versorgungsbereich erbrachten Hausbesuche ebenfalls keine Maßnahmen |
| - | einschließlich der in Zusammenhang mit diesem Versorgungsbereich | + | zur Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden, sofern |
| - | erbrachten Hausbesuche ebenfalls keine Maßnahmen zur Begrenzung oder | + | kein Fall von § 87a Absatz 3b Satz 14 oder Absatz 3c Satz 10 vorliegt. |
| - | Minderung des Honorars angewandt werden. < | + | < |
| - | insbesondere zur Zuweisung von arzt- und praxisbezogenen | + | praxisbezogenen Regelleistungsvolumen, |
| - | Regelleistungsvolumen, | + | über einen Verteilungsmaßstab vorläufig fort. |
| - | Verteilungsmaßstab vorläufig fort. | + | |
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