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| Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 schließen die Dienstvereinbarungen | Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 schließen die Dienstvereinbarungen | ||
| mit den hauptamtlichen Unparteiischen; | mit den hauptamtlichen Unparteiischen; | ||
| - | Absatz 6a Satz 1 und 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. | + | Absatz 6a Satz 1, 2 und 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. |
| - | < | + | < |
| Unparteiischen unzulässig. < | Unparteiischen unzulässig. < | ||
| Unparteiischen kann eine über die zuletzt nach § 35a Absatz 6a Satz 1 | Unparteiischen kann eine über die zuletzt nach § 35a Absatz 6a Satz 1 | ||
| des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder | des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder | ||
| des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen | des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen | ||
| - | Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe | + | prozentualen |
| - | Verbraucherpreisindexes | + | der nach § 71 Absatz 3 Satz 5 seit dem Beginn |
| - | zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Unparteiischen eine niedrigere | + | Amtsperiode veröffentlichten durchschnittlichen Veränderungsraten |
| - | Vergütung anordnen. < | + | vereinbart werden. < |
| - | den Unparteiischen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als | + | Amtszeit eines Unparteiischen eine niedrigere Vergütung anordnen. < |
| - | Unparteiische von Dritten gewährt werden, sind den Organisationen nach | + | Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, |
| - | Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen und auf die Vergütung der Unparteiischen | + | Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Unparteiische von Dritten gewährt |
| - | anzurechnen oder an den Gemeinsamen Bundesausschuss abzuführen. | + | werden, sind den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen und |
| - | < | + | auf die Vergütung der Unparteiischen anzurechnen oder an den |
| - | Zukunftssicherung der Unparteiischen sind nur auf der Grundlage von | + | Gemeinsamen Bundesausschuss abzuführen. < |
| - | beitragsorientierten Zusagen zulässig. < | + | Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 für die Zukunftssicherung der |
| - | benannten sonstigen Mitglieder des Beschlussgremiums üben ihre | + | Unparteiischen sind nur auf der Grundlage von beitragsorientierten |
| - | Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie sind bei den Entscheidungen im | + | Zusagen zulässig. < |
| - | Beschlussgremium an Weisungen nicht gebunden. < | + | Mitglieder des Beschlussgremiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; |
| - | Absatz 1 Satz 1 benennen für jedes von ihnen benannte Mitglied bis zu | + | sie sind bei den Entscheidungen im Beschlussgremium an Weisungen nicht |
| - | drei Stellvertreter. < | + | gebunden. < |
| - | am 1. < | + | von ihnen benannte Mitglied bis zu drei Stellvertreter. < |
| + | im Beschlussgremium beträgt ab der am 1. < | ||
| + | Amtszeit sechs Jahre. | ||
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