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law:sgb_5:91 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:91 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 schließen die Dienstvereinbarungen Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 schließen die Dienstvereinbarungen
 mit den hauptamtlichen Unparteiischen; § 35a Absatz 6 Satz 2 und mit den hauptamtlichen Unparteiischen; § 35a Absatz 6 Satz 2 und
-Absatz 6a Satz 1 und 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. +Absatz 6a Satz 1, 2 und 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. 
-<sub><wrap #abs_2_15 />[[law:sgb_5:91#abs_2_15|15]]</sub>Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der+<sub><wrap #abs_2_15 />[[law:sgb_5:91#abs_2_15|15]]</sub>Vergütungserhöhungen sind während der Dauer einer Amtszeit der
 Unparteiischen unzulässig. <sub><wrap #abs_2_16 />[[law:sgb_5:91#abs_2_16|16]]</sub>Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Unparteiischen unzulässig. <sub><wrap #abs_2_16 />[[law:sgb_5:91#abs_2_16|16]]</sub>Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines
 Unparteiischen kann eine über die zuletzt nach § 35a Absatz 6a Satz 1 Unparteiischen kann eine über die zuletzt nach § 35a Absatz 6a Satz 1
 des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder
 des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen
-Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des +prozentualen Zuschlag auf die Grundvergütung in Höhe des Mittelwerts 
-Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. <sub><wrap #abs_2_17 />[[law:sgb_5:91#abs_2_17|17]]</sub>Die Aufsichtsbehörde kann +der nach § 71 Absatz 3 Satz 5 seit dem Beginn der vorherigen 
-zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Unparteiischen eine niedrigere +Amtsperiode veröffentlichten durchschnittlichen Veränderungsraten 
-Vergütung anordnen. <sub><wrap #abs_2_18 />[[law:sgb_5:91#abs_2_18|18]]</sub>Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die +vereinbart werden. <sub><wrap #abs_2_17 />[[law:sgb_5:91#abs_2_17|17]]</sub>Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen 
-den Unparteiischen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als +Amtszeit eines Unparteiischen eine niedrigere Vergütung anordnen. <sub><wrap #abs_2_18 />[[law:sgb_5:91#abs_2_18|18]]</sub>Die 
-Unparteiische von Dritten gewährt werden, sind den Organisationen nach +Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Unparteiischen im 
-Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen und auf die Vergütung der Unparteiischen +Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Unparteiische von Dritten gewährt 
-anzurechnen oder an den Gemeinsamen Bundesausschuss abzuführen. +werden, sind den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen und 
-<sub><wrap #abs_2_19 />[[law:sgb_5:91#abs_2_19|19]]</sub>Vereinbarungen der Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 für die +auf die Vergütung der Unparteiischen anzurechnen oder an den 
-Zukunftssicherung der Unparteiischen sind nur auf der Grundlage von +Gemeinsamen Bundesausschuss abzuführen. <sub><wrap #abs_2_19 />[[law:sgb_5:91#abs_2_19|19]]</sub>Vereinbarungen der 
-beitragsorientierten Zusagen zulässig. <sub><wrap #abs_2_20 />[[law:sgb_5:91#abs_2_20|20]]</sub>Die von den Organisationen +Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 für die Zukunftssicherung der 
-benannten sonstigen Mitglieder des Beschlussgremiums üben ihre +Unparteiischen sind nur auf der Grundlage von beitragsorientierten 
-Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie sind bei den Entscheidungen im +Zusagen zulässig. <sub><wrap #abs_2_20 />[[law:sgb_5:91#abs_2_20|20]]</sub>Die von den Organisationen benannten sonstigen 
-Beschlussgremium an Weisungen nicht gebunden. <sub><wrap #abs_2_21 />[[law:sgb_5:91#abs_2_21|21]]</sub>Die Organisationen nach +Mitglieder des Beschlussgremiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; 
-Absatz 1 Satz 1 benennen für jedes von ihnen benannte Mitglied bis zu +sie sind bei den Entscheidungen im Beschlussgremium an Weisungen nicht 
-drei Stellvertreter. <sub><wrap #abs_2_22 />[[law:sgb_5:91#abs_2_22|22]]</sub>Die Amtszeit im Beschlussgremium beträgt ab der +gebunden. <sub><wrap #abs_2_21 />[[law:sgb_5:91#abs_2_21|21]]</sub>Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 benennen für jedes 
-am 1. <sub><wrap #abs_2_23 />[[law:sgb_5:91#abs_2_23|23]]</sub>Juli 2012 beginnenden Amtszeit sechs Jahre.+von ihnen benannte Mitglied bis zu drei Stellvertreter. <sub><wrap #abs_2_22 />[[law:sgb_5:91#abs_2_22|22]]</sub>Die Amtszeit 
 +im Beschlussgremium beträgt ab der am 1. <sub><wrap #abs_2_23 />[[law:sgb_5:91#abs_2_23|23]]</sub>Juli 2012 beginnenden 
 +Amtszeit sechs Jahre.
  
 <sub><wrap #abs_2_24 />[[law:sgb_5:91#abs_2_24|24]]</sub>(2a) Bei Beschlüssen, die allein einen der Leistungssektoren <sub><wrap #abs_2_24 />[[law:sgb_5:91#abs_2_24|24]]</sub>(2a) Bei Beschlüssen, die allein einen der Leistungssektoren