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law:sgb_5:9 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:9 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der
 Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung
-allein deshalb bestanden hat, weil Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz +allein deshalb bestanden hat, weil Grundsicherungsgeld nach § 19 
-1 des Zweiten Buches zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht +Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches zu Unrecht bezogen wurde, werden 
-berücksichtigt,+nicht berücksichtigt,
  
  
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 7.  innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland 7.  innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland
-oder innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von Bürgergeld +oder innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von 
-nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Spätaussiedler sowie +Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches 
-deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes +Spätaussiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des 
-leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge, die bis zum Verlassen +Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegatten und 
-ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der +Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres früheren 
-gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren,+Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der gesetzlichen 
 +Krankenversicherung versichert waren,