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 <sub><wrap #abs_2_2 />[[law:sgb_6:11#abs_2_2|2]]</sub>§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. <sub><wrap #abs_2_3 />[[law:sgb_6:11#abs_2_3|3]]</sub>Der Zeitraum von zwei Jahren <sub><wrap #abs_2_2 />[[law:sgb_6:11#abs_2_2|2]]</sub>§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. <sub><wrap #abs_2_3 />[[law:sgb_6:11#abs_2_3|3]]</sub>Der Zeitraum von zwei Jahren
 nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs
-von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. <sub><wrap #abs_2_4 />[[law:sgb_6:11#abs_2_4|4]]</sub>Für die +von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. 
-Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die+<sub><wrap #abs_2_4 />[[law:sgb_6:11#abs_2_4|4]]</sub>Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die
 versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte
 die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten