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law:sgb_6:166 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_6:166 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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-2a. bei Personen, die im Anschluss an den Bezug von Bürgergeld nach § 19 +2a. bei Personen, die im Anschluss an den Bezug von Grundsicherungsgeld 
-Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Verletztengeld beziehen, monatlich +nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Verletztengeld beziehen, 
-der Betrag von 205 Euro,+monatlich der Betrag von 205 Euro,
  
  
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-2c. bei Personen, die Teilarbeitslosengeld beziehen, 80 vom Hundert des +2c. bei Personen, die Teilarbeitslosengeld, teilweises Krankengeld nach § 
-dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,+44 Absatz 1a des Fünften Buches oder teilweises Krankengeld der 
 +Sozialen Entschädigung beziehen, 80 Prozent des der Leistung zugrunde 
 +liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei bei 
 +gleichzeitigem Bezug von teilweisem Krankengeld nach § 44 Absatz 1a 
 +des Fünften Buches neben einer anderen Leistung das dem teilweisen 
 +Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist,
  
  
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 Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld
 versichert sind, 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen versichert sind, 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen
-Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.+Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, 
 + 
 + 
 +6.  bei Personen, die für Zeiten der Teilarbeitsunfähigkeit nach § 44c 
 +Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches ohne Anspruch auf Krankengeld 
 +versichert sind, 80 Prozent des zuletzt für einen vollen Kalendermonat 
 +versicherten Arbeitsentgelts, das entsprechend der ärztlich 
 +festgestellten Teilarbeitsunfähigkeit nach § 44c Absatz 1 Satz 1 des 
 +Fünften Buches mit dem Faktor 0,25, dem Faktor 0,5 oder dem Faktor 
 +0,75 multipliziert wird.
  
  
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 gepflegt, ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils nach gepflegt, ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils nach
 den Sätzen 1 und 2. den Sätzen 1 und 2.
- 
-<wrap #abs_3 /> 
-(3)<sub><wrap #abs_3_1 />[[law:sgb_6:166#abs_3_1|1]]</sub> (weggefallen)