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law:sgb_6:170 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_6:170 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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-d)  Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit+d)  Krankengeld beziehen, dessen Höhe sich nach § 47 Absatz 2a des Fünften 
 +Buches bestimmt, von den Leistungsträgern, 
 + 
 + 
 +e)  Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit
 einer nach den §§ 8 und 8b des Transplantationsgesetzes erfolgenden einer nach den §§ 8 und 8b des Transplantationsgesetzes erfolgenden
 Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im
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-e)  Pflegeunterstützungsgeld beziehen, von den Beziehern der Leistung zur+f)  Pflegeunterstützungsgeld beziehen, von den Beziehern der Leistung zur
 Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen
  
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-<sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_6:170#abs_1_2|2]]</sub>5.  bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen +<sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_6:170#abs_1_2|2]]</sub>5.  bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Teilarbeitsunfähigkeit, oder 
-zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld von den Versicherten +der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf 
-selbst,+Krankengeld von den Versicherten selbst,