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law:sgb_6:20 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_6:20 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 (2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:sgb_6:20#abs_2_1|1]]</sub> Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten (2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:sgb_6:20#abs_2_1|1]]</sub> Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten
-Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des +Buch oder Anspruch auf Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 
-Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch +des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 
-auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen +Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der 
-zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.+Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben 
 +können.
  
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-(3)<sub><wrap #abs_3_1 />[[law:sgb_6:20#abs_3_1|1]]</sub> Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften +(3)<sub><wrap #abs_3_1 />[[law:sgb_6:20#abs_3_1|1]]</sub> Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Absatz 1 des 
-Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in +Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und 
-einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 +Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend 
-Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch +von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 
-auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.+nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.
  
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