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| (2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für | (2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für | ||
| jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und | jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und | ||
| - | Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert | + | Arbeitslosigkeit auf 80 Prozent |
| deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. < | deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. < | ||
| 1990 im Beitrittsgebiet, | 1990 im Beitrittsgebiet, | ||
| hat, werden nicht bewertet. < | hat, werden nicht bewertet. < | ||
| Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. < | Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. < | ||
| - | vorgelegen hat, für die vor dem 1. < | + | vorgelegen hat, für die vor dem 1. < |
| - | Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise | + | Arbeitslosengeld II oder Bürgergeld |
| - | gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des | + | oder Bürgergeld |
| - | Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet. | + | Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht |
| - | < | + | worden sind, werden nicht bewertet. < |
| - | Arbeitslosengeld II bis zum 31. < | + | Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. < |
| - | werden nicht bewertet. | + | 2022 oder Bürgergeld bis zum 30. < |
| + | nicht bewertet. | ||
| <wrap #abs_3 /> | <wrap #abs_3 /> | ||