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law:sgb_6:6 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_6:6 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese
 versicherungspflichtig ist. <sub><wrap #abs_1_19 />[[law:sgb_6:6#abs_1_19|19]]</sub>Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen versicherungspflichtig ist. <sub><wrap #abs_1_19 />[[law:sgb_6:6#abs_1_19|19]]</sub>Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen
-Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer +Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist vorbehaltlich 
-der Beschäftigungen bindend. <sub><wrap #abs_1_20 />[[law:sgb_6:6#abs_1_20|20]]</sub>Satz 1 gilt nicht für Personen, die im +des Absatzes 6 für die Dauer der Beschäftigungen bindend. <sub><wrap #abs_1_20 />[[law:sgb_6:6#abs_1_20|20]]</sub>Satz 1 gilt 
-Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem +nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach 
-Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem+dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem
 Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4
 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen
-Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften +Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit nach § 74 des 
-Buches) Gebrauch machen.+Fünften Buches Gebrauch machen oder in einer nicht geringfügigen 
 +Tätigkeit teilweise arbeitsunfähig nach § 44c Absatz 1 Satz 1 des 
 +Fünften Buches sind.
  
 <wrap #abs_2 /> <wrap #abs_2 />
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 Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb
 einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
 +
 +<wrap #abs_6 />
 +(6)<sub><wrap #abs_6_1 />[[law:sgb_6:6#abs_6_1|1]]</sub> Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach Absatz 1b Satz 1
 +ist auf Antrag des Beschäftigten einmalig aufzuheben. <sub><wrap #abs_6_2 />[[law:sgb_6:6#abs_6_2|2]]</sub>Für den Antrag
 +auf Aufhebung gelten Absatz 1b Satz 2 und 4 entsprechend. <sub><wrap #abs_6_3 />[[law:sgb_6:6#abs_6_3|3]]</sub>Die
 +Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem nächsten Monat, der auf den Monat
 +der Antragstellung des Beschäftigten bei seinem Arbeitgeber folgt. <sub><wrap #abs_6_4 />[[law:sgb_6:6#abs_6_4|4]]</sub>Die
 +Befreiung gilt als aufgehoben, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten
 +Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach
 +Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem
 +Antrag auf Aufhebung des Beschäftigten widerspricht. <sub><wrap #abs_6_5 />[[law:sgb_6:6#abs_6_5|5]]</sub>Insoweit finden
 +Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 Satz 4 Anwendung. <sub><wrap #abs_6_6 />[[law:sgb_6:6#abs_6_6|6]]</sub>Der Antrag auf
 +Aufhebung der Befreiung nach Satz 1 ist für die Dauer der
 +Beschäftigungen bindend.