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| Zeile 104: | Zeile 104: | ||
| geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese | geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese | ||
| versicherungspflichtig ist. < | versicherungspflichtig ist. < | ||
| - | Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer | + | Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist vorbehaltlich |
| - | der Beschäftigungen bindend. < | + | des Absatzes 6 für die Dauer der Beschäftigungen bindend. < |
| - | Rahmen betrieblicher Berufsbildung, | + | nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, |
| - | Jugendfreiwilligendienstegesetz, | + | dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, |
| Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 | Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 | ||
| beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen | beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen | ||
| - | Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit | + | Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit |
| - | Buches) Gebrauch machen. | + | Fünften |
| + | Tätigkeit teilweise arbeitsunfähig nach § 44c Absatz 1 Satz 1 des | ||
| + | Fünften Buches sind. | ||
| <wrap #abs_2 /> | <wrap #abs_2 /> | ||
| Zeile 189: | Zeile 191: | ||
| Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb | Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb | ||
| einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. | einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. | ||
| + | |||
| + | <wrap #abs_6 /> | ||
| + | (6)< | ||
| + | ist auf Antrag des Beschäftigten einmalig aufzuheben. < | ||
| + | auf Aufhebung gelten Absatz 1b Satz 2 und 4 entsprechend. < | ||
| + | Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem nächsten Monat, der auf den Monat | ||
| + | der Antragstellung des Beschäftigten bei seinem Arbeitgeber folgt. < | ||
| + | Befreiung gilt als aufgehoben, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten | ||
| + | Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach | ||
| + | Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem | ||
| + | Antrag auf Aufhebung des Beschäftigten widerspricht. < | ||
| + | Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 Satz 4 Anwendung. < | ||
| + | Aufhebung der Befreiung nach Satz 1 ist für die Dauer der | ||
| + | Beschäftigungen bindend. | ||