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 des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der
 Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
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 +==== Weitere Information ====
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 +__[[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/177147|Sozialgericht Heilbronn -- S 2 U 426/24]]__
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 +Inzwischen ausreichende medizinische Erkenntnisse für Anerkennung von Post-Covid-Syndrom durch gesetzliche Unfallversicherung als Berufskrankheit
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 +Soweit eine Berufsgenossenschaft ausgeführt hat, geltend gemachte Gesundheitsstörungen könnten wegen des derzeit noch nicht vorliegenden medizinischen Erkenntnisstandes grundsätzlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der anerkannten BK Nr. 3101 zugerechnet werden, ist dies jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr haltbar. Schließlich liegt zu den Folgen einer Covid‑19 Erkrankung zwischenzeitlich die S1 Leitlinie zu Long/Post-Covid der AWMF (Stand Mai 2024) vor und in der unfallversicherungsrechtlichen Literatur sind sogar bereits Erfahrungssätze zur MdE-Bewertung beim Vorliegen eines Post-Covid-Syndroms veröffentlicht worden (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage 2024, S. 813f.).
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 +__[[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/175293?hl=de-DE|[2024] S 1 U 1682/23 Gericht Sozialgericht Konstanz]]__
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 +1. Unfallversicherungsträger müssen – ebenso wie die Gerichte – den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zugrunde legen und sich bei fehlender eigener Sachkunde medizinischer Expertise bedienen; reine Aktenentscheidungen ohne ausreichende medizinische Aufklärung genügen der Amtsermittlungspflicht nicht.​
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 +2. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer SARS‑CoV‑2‑Infektion und fortdauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen (Long-/Post‑COVID, insbesondere Fatigue und Atemwegsbeeinträchtigungen) ist nicht generell ausgeschlossen und kann als Folge einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 BKV anerkannt werden, wenn dieser Zusammenhang mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegt ist.​
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 +3.Wegen der Vielzahl gleichartiger Fälle sind die Unfallversicherungsträger besonders geeignet, allgemeine medizinische Kriterien zur Beurteilung von Long-/Post‑COVID als BK‑Folge zu entwickeln; unterbleibt eine solche qualifizierte Sachaufklärung, kann das Gericht den Rechtsstreit nach § 131 Abs. 5 SGG zur erneuten Entscheidung an den Unfallversicherungsträger zurückverweisen.
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 +__[[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/177147|[2024] Sozialgericht Heilbronn S 2 U 426/24]]__
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 +Soweit eine Berufsgenossenschaft ausgeführt hat, geltend gemachte Gesundheitsstörungen könnten wegen des derzeit noch nicht vorliegenden medizinischen Erkenntnisstandes grundsätzlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der anerkannten BK Nr. 3101 zugerechnet werden, ist dies jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr haltbar. Schließlich liegt zu den Folgen einer Covid 19 Erkrankung zwischenzeitlich die S1 Leitlinie zu Long/Post-Covid der AWMF (Stand Mai 2024) vor und in der unfallversicherungsrechtlichen Literatur sind sogar bereits Erfahrungssätze zur MdE-Bewertung beim Vorliegen eines Post-Covid-Syndroms veröffentlicht worden
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 +=== Verweis ===
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 +  * [[a-z:urteile]]
 +  * [[recht:urteile]]
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