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| Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Anspruch auf | Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Anspruch auf | ||
| Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind und die Rente zusammen mit | Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind und die Rente zusammen mit | ||
| - | dem Arbeitslosengeld oder dem Bürgergeld | + | dem Arbeitslosengeld oder dem Grundsicherungsgeld |
| - | Zweiten Buches nicht den sich aus § 66 Abs. 1 des Neunten | + | Satz 1 des Zweiten Buches nicht den sich aus § 66 Abs. 1 des Neunten |
| - | ergebenden Betrag des Übergangsgeldes erreicht, wird die Rente | + | Buches |
| längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag | längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag | ||
| - | erhöht. Der Unterschiedsbetrag wird bei dem Bürgergeld | + | erhöht. Der Unterschiedsbetrag wird bei dem Grundsicherungsgeld |
| - | Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht als Einkommen berücksichtigt. | + | 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht als Einkommen |
| - | Satz 1 gilt nicht, solange Versicherte Anspruch auf weiteres | + | berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, solange Versicherte Anspruch auf |
| - | Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 des Vierten Buches) haben, das | + | weiteres |
| - | zusammen mit der Rente das Übergangsgeld erreicht. Wird Bürgergeld | + | haben, das zusammen mit der Rente das Übergangsgeld erreicht. Wird |
| - | nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise | + | Grundsicherungsgeld |
| - | gewährt oder erhält der Versicherte nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 | + | darlehensweise |
| - | Satz 1 des Zweiten Buches, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. | + | § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches, finden die Sätze 1 und 2 |
| + | keine Anwendung. | ||