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 diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im
 Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist. Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.
 +
 +==== Weitere Information ====
 +
 +__[[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/177147|Sozialgericht Heilbronn -- S 2 U 426/24]]__
 +
 +<wrap myindent>
 +Inzwischen ausreichende medizinische Erkenntnisse für Anerkennung von Post-Covid-Syndrom durch gesetzliche Unfallversicherung als Berufskrankheit
 +\\ \\
 +Soweit eine Berufsgenossenschaft ausgeführt hat, geltend gemachte Gesundheitsstörungen könnten wegen des derzeit noch nicht vorliegenden medizinischen Erkenntnisstandes grundsätzlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der anerkannten BK Nr. 3101 zugerechnet werden, ist dies jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr haltbar. Schließlich liegt zu den Folgen einer Covid‑19 Erkrankung zwischenzeitlich die S1 Leitlinie zu Long/Post-Covid der AWMF (Stand Mai 2024) vor und in der unfallversicherungsrechtlichen Literatur sind sogar bereits Erfahrungssätze zur MdE-Bewertung beim Vorliegen eines Post-Covid-Syndroms veröffentlicht worden (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage 2024, S. 813f.).
 +</wrap>
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 +=== Verweis ===
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 +  * [[a-z:beweislast]]
 +  * [[a-z:urteile]]
 +  * [[recht:urteile]]
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