Zum Hauptinhalt springen

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

law:sgb_8:24 [21.06.2026 09:55] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_8:24 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 50: Zeile 50:
  
 <wrap #abs_4 /> <wrap #abs_4 />
-(4)<sub><wrap #abs_4_1 />[[law:sgb_8:24#abs_4_1|1]]</sub> Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes +(4)<sub><wrap #abs_4_1 />[[law:sgb_8:24#abs_4_1|1]]</sub> Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden 
-Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. <sub><wrap #abs_4_2 />[[law:sgb_8:24#abs_4_2|2]]</sub>Absatz 1 Satz 3 und Absatz +Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt 
-3 Satz 3 gelten entsprechend.+bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung 
 +in einer Tageseinrichtung. <sub><wrap #abs_4_2 />[[law:sgb_8:24#abs_4_2|2]]</sub>Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang 
 +von acht Stunden täglich. <sub><wrap #abs_4_3 />[[law:sgb_8:24#abs_4_3|3]]</sub>Der Anspruch des Kindes auf Förderung in 
 +Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der 
 +Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen 
 +Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. <sub><wrap #abs_4_4 />[[law:sgb_8:24#abs_4_4|4]]</sub>In den Schulferien gilt der 
 +Anspruch auch als erfüllt, sofern Angebote der Jugendarbeit nach § 11 
 +eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der 
 +Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden. <sub><wrap #abs_4_5 />[[law:sgb_8:24#abs_4_5|5]]</sub>Landesrecht kann eine 
 +Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr 
 +während der Schulferien regeln. <sub><wrap #abs_4_6 />[[law:sgb_8:24#abs_4_6|6]]</sub>Über den vom Anspruch umfassten 
 +zeitlichen Umfang nach Satz 2 hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot 
 +in Tageseinrichtungen vorzuhalten; dieser Umfang der Förderung richtet 
 +sich nach dem individuellen Bedarf. <sub><wrap #abs_4_7 />[[law:sgb_8:24#abs_4_7|7]]</sub>Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
  
 <wrap #abs_5 /> <wrap #abs_5 />
-(5)<sub><wrap #abs_5_1 />[[law:sgb_8:24#abs_5_1|1]]</sub> Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen+(5)<sub><wrap #abs_5_1 />[[law:sgb_8:24#abs_5_1|1]]</sub> Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes 
 +Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten, sofern ein Anspruch nach 
 +Absatz 4 nicht besteht. <sub><wrap #abs_5_2 />[[law:sgb_8:24#abs_5_2|2]]</sub>Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten 
 +entsprechend. 
 + 
 +<wrap #abs_6 /> 
 +(6)<sub><wrap #abs_6_1 />[[law:sgb_8:24#abs_6_1|1]]</sub> Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen
 beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die
-Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über+Leistungen nach den Absätzen 1 bis 5 in Anspruch nehmen wollen, über
 das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische
 Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu
-beraten. <sub><wrap #abs_5_2 />[[law:sgb_8:24#abs_5_2|2]]</sub>Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten+beraten. <sub><wrap #abs_6_2 />[[law:sgb_8:24#abs_6_2|2]]</sub>Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten
 Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die
 beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der
 beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen. beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
  
-<wrap #abs_6 /> +<wrap #abs_7 /> 
-(6)<sub><wrap #abs_6_1 />[[law:sgb_8:24#abs_6_1|1]]</sub> Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.+(7)<sub><wrap #abs_7_1 />[[law:sgb_8:24#abs_7_1|1]]</sub> Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.