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 Diese Verordnung geht von einem Verständnis von Behinderung aus, das Diese Verordnung geht von einem Verständnis von Behinderung aus, das
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-<wrap #1.3.1 />+<wrap #p1_3_1 />
 1.3.1 Störungen des psychischen Befindens und einzelne psychische 1.3.1 Störungen des psychischen Befindens und einzelne psychische
 Symptome als Begleiterscheinungen von Gesundheitsstörungen. Sind die Symptome als Begleiterscheinungen von Gesundheitsstörungen. Sind die
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 Bildung des Gesamt-GdB nach Nummer 3.3 zu bewerten. Bildung des Gesamt-GdB nach Nummer 3.3 zu bewerten.
  
-<wrap #1.3.2 />+<wrap #p1_3_2 />
 1.3.2 die üblichen Schmerzen als Symptom einer Gewebeschädigung oder 1.3.2 die üblichen Schmerzen als Symptom einer Gewebeschädigung oder
 Gewebeerkrankung. Dies schließt auch erfahrungsgemäß besonders Gewebeerkrankung. Dies schließt auch erfahrungsgemäß besonders
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-<wrap #1.3.3 />+<wrap #p1_3_3 />
 1.3.3 eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes, soweit in 1.3.3 eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes, soweit in
 Teil B nicht anders angegeben. Sind die psychischen Teil B nicht anders angegeben. Sind die psychischen
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-<wrap #1.3.4 />+<wrap #p1_3_4 />
 1.3.4 die typischerweise mit der Behandlung einhergehenden Folgen oder 1.3.4 die typischerweise mit der Behandlung einhergehenden Folgen oder
 Begleiterscheinungen. Bei außergewöhnlichen Folgen oder Begleiterscheinungen. Bei außergewöhnlichen Folgen oder
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 +<wrap #p3 />
 3. Bildung des GdB bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsstörungen 3. Bildung des GdB bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsstörungen
  
  
 +<wrap #p3_1 />
 3.1 Der GdB als Maß für die Teilhabebeeinträchtigung soll zuerst für 3.1 Der GdB als Maß für die Teilhabebeeinträchtigung soll zuerst für
 die in Teil B genannten Funktionssysteme ermittelt werden. Liegen die in Teil B genannten Funktionssysteme ermittelt werden. Liegen
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 gelten die Regelungen für die Bildung des Gesamt-GdB entsprechend. gelten die Regelungen für die Bildung des Gesamt-GdB entsprechend.
  
 +<wrap #p3_2 />
 3.2 Liegen Beeinträchtigungen der Teilhabe aufgrund der Störung 3.2 Liegen Beeinträchtigungen der Teilhabe aufgrund der Störung
 mehrerer Funktionssysteme vor, geht die im GdB für das Funktionssystem mehrerer Funktionssysteme vor, geht die im GdB für das Funktionssystem
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 +<wrap #p3_3 />
 3.3 Um das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung der Teilhabe zu 3.3 Um das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung der Teilhabe zu
 beurteilen, muss aus der gutachterlichen Gesamtschau heraus beachtet beurteilen, muss aus der gutachterlichen Gesamtschau heraus beachtet
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-<wrap #3.3.1 />+<wrap #p3_3_1 />
 3.3.1 Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere 3.3.1 Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere
 besonders nachteilig auswirken. Dies hat in der Regel eine erhöhte besonders nachteilig auswirken. Dies hat in der Regel eine erhöhte
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-<wrap #3.3.2 />+<wrap #p3_3_2 />
 3.3.2 Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen 3.3.2 Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen
 können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene
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-<wrap #3.3.3 />+<wrap #p3_3_3 />
 3.3.3 Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich 3.3.3 Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich
 teilweise überschneiden. Dies kann eine erhöhte teilweise überschneiden. Dies kann eine erhöhte
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-<wrap #3.3.4 />+<wrap #p3_3_4 />
 3.3.4 Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich 3.3.4 Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich
 vollständig überschneiden. Dies hat in der Regel keine erhöhte vollständig überschneiden. Dies hat in der Regel keine erhöhte
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 +<wrap #p3_5 />
 3.5 Von Ausnahmefällen abgesehen, führen zusätzliche leichte 3.5 Von Ausnahmefällen abgesehen, führen zusätzliche leichte
 Funktionsbeeinträchtigungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht Funktionsbeeinträchtigungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht
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 hh) Bei angeborenen oder in der Kindheit erworbenen Herzschäden ist bei hh) Bei angeborenen oder in der Kindheit erworbenen Herzschäden ist bei
 einer schweren Leistungsbeeinträchtigung entsprechend den in Teil B einer schweren Leistungsbeeinträchtigung entsprechend den in Teil B
-Nummer <wrap #9.1.1 />+Nummer <wrap #p9_1_1 />
 9.1.1 angegebenen Gruppen 3 und 4 Hilflosigkeit anzunehmen, und 9.1.1 angegebenen Gruppen 3 und 4 Hilflosigkeit anzunehmen, und
 zwar bis zu einer Besserung der Leistungsfähigkeit (z. B. durch zwar bis zu einer Besserung der Leistungsfähigkeit (z. B. durch