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law:zpo:102 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:zpo:102 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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-== § 102 ==+== § 102 Änderung der Kostenentscheidung ==
  
-(weggefallen)+<wrap #abs_1 /> 
 +(1)<sub><wrap #abs_1_1 />[[law:zpo:102#abs_1_1|1]]</sub> Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 
 + 
 +1.  nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes, 
 + 
 + 
 +2.  nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen, 
 + 
 + 
 +3.  infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 
 +68 des Gerichtskostengesetzes oder 
 + 
 + 
 +4.  infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts 
 +nach § 59 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen 
 + 
 + 
 + 
 +geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von 
 +Amts wegen ändern. <sub><wrap #abs_1_2 />[[law:zpo:102#abs_1_2|2]]</sub>Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, 
 +ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu 
 +ändern. 
 + 
 +<wrap #abs_2 /> 
 +(2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:zpo:102#abs_2_1|1]]</sub> Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 319 Absatz 2 
 +entsprechend. <sub><wrap #abs_2_2 />[[law:zpo:102#abs_2_2|2]]</sub>Vor der Entscheidung sind die Parteien zu hören. <sub><wrap #abs_2_3 />[[law:zpo:102#abs_2_3|3]]</sub>Die 
 +Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten 
 +zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt 
 +hat. <sub><wrap #abs_2_4 />[[law:zpo:102#abs_2_4|4]]</sub>Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der 
 +übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge. 
 + 
 +<wrap #abs_3 /> 
 +(3)<sub><wrap #abs_3_1 />[[law:zpo:102#abs_3_1|1]]</sub> Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. <sub><wrap #abs_3_2 />[[law:zpo:102#abs_3_2|2]]</sub>Auf 
 +Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 104 Absatz 3 anzuwenden.