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law:zpo:411 [20.10.2026 07:28] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:zpo:411 [22.10.2026 06:47] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 Gutachten mitzuteilen. <sub><wrap #abs_4_2 />[[law:zpo:411#abs_4_2|2]]</sub>Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist Gutachten mitzuteilen. <sub><wrap #abs_4_2 />[[law:zpo:411#abs_4_2|2]]</sub>Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist
 setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend. setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
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 +==== Weitere Information ====
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 +__[[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/175152|[2023] Landessozialgericht Baden-Württemberg L 10 R 2331/23]]__
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 +Liegt ein Zeitraum von fast acht Monaten zwischen Untersuchung und Abfassung des Gutachtens, ist dieses nicht mehr als Sachverständigengutachten verwertbar. Dies gilt unabhängig davon, auf welchem medizinischen Fachgebiet das Gutachten eingeholt worden ist. Das unverwertbare Gutachten kann auch nicht im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden.
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 +=== Verweis ===
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 +  * [[a-z:urteile]]
 +  * [[recht:urteile]]
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