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law:zpo:750 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:zpo:750 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 <wrap #abs_1 /> <wrap #abs_1 />
-(1)<sub><wrap #abs_1_1 />[[law:zpo:750#abs_1_1|1]]</sub> Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für +(1)<sub><wrap #abs_1_1 />[[law:zpo:750#abs_1_1|1]]</sub> Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn
-und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm +
-beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das +
-Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. <sub><wrap #abs_1_2 />[[law:zpo:750#abs_1_2|2]]</sub>Eine +
-Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die +
-Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu +
-enthalten.+
  
-<wrap #abs_2 /> +1.  die Personen, für und gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden 
-(2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:zpo:750#abs_2_1|1]]</sub> Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen +soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel 
-vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder +namentlich bezeichnet sind, und
-soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 +
-Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten +
-Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt +
-werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm +
-beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel +
-auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt +
-ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der +
-Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn +
-zugestellt werden.+
  
-<wrap #abs_3 /> + 
-(3)<sub><wrap #abs_3_1 />[[law:zpo:750#abs_3_1|1]]</sub> Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das +2.  den Personen, gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, 
-Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher +Folgendes zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird: 
-zugestellt sind.+ 
 +a)  das Urteil, 
 + 
 + 
 +b)  die dem Urteil beigefügte Vollstreckungsklausel, sofern 
 + 
 +aa) diese nach § 726 Absatz 1 erteilt worden ist oder 
 + 
 + 
 +bb) ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, 745 Absatz 2 
 +oder nach § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen 
 +wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden 
 +soll, sowie 
 + 
 + 
 + 
 + 
 + 
 +c)  eine Abschrift der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden, 
 +wenn die Vollstreckungsklausel auf Grundlage dieser Urkunden erteilt 
 +worden ist. 
 + 
 + 
 + 
 + 
 + 
 + 
 +<sub><wrap #abs_1_2 />[[law:zpo:750#abs_1_2|2]]</sub>Eine Zustellung der in Satz 1 Nummer 2 genannten Dokumente durch den 
 +Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils 
 +Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten. 
 + 
 +<wrap #abs_2 /> 
 +(2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:zpo:750#abs_2_1|1]]</sub> Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das 
 +Urteil und, sofern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder c 
 +erforderlich, die dort genannten Dokumente mindestens zwei Wochen 
 +vorher zugestellt worden sind.