Zum Hauptinhalt springen

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

law:zpo:753a [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:zpo:753a [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 2: Zeile 2:
  
  
-=== § 753a Vollmachtsnachweis ===+=== § 753a Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher ===
  
-Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in +<wrap #abs_1 /> 
-das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2 Satz +(1)<sub><wrap #abs_1_1 />[[law:zpo:753a#abs_1_1|1]]</sub> In Verfahren der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher 
-1 und 2 Nummer 3 und 4 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu +wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben die in § 79 
-versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen +Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 Genannten die ihnen erteilten 
-nicht. Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g.+Vollmachten, die Gelder in Empfang zu nehmen, die der 
 +Gerichtsvollzieher auf Grund des der Zwangsvollstreckung 
 +zugrundeliegenden Vollstreckungsauftrags vereinnahmt 
 +(Geldempfangsvollmacht), dem Gerichtsvollzieher ausdrücklich zu 
 +versichern. <sub><wrap #abs_1_2 />[[law:zpo:753a#abs_1_2|2]]</sub>Eines Nachweises der Vollmacht bedarf es nicht. 
 + 
 +<wrap #abs_2 /> 
 +(2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:zpo:753a#abs_2_1|1]]</sub> § 79 Absatz 2 Satz 3, § 80 Satz 2, die §§ 84 bis 86 sowie 752a 
 +Absatz 2 und 3 sind auf die Geldempfangsvollmacht entsprechend 
 +anzuwenden.