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law:zpo:754 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:zpo:754 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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-=== § 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung ===+=== § 754 Ermächtigung des Gerichtsvollziehers ===
  
 <wrap #abs_1 /> <wrap #abs_1 />
-(1)<sub><wrap #abs_1_1 />[[law:zpo:754#abs_1_1|1]]</sub> Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der +(1)<sub><wrap #abs_1_1 />[[law:zpo:754#abs_1_1|1]]</sub> Der Gerichtsvollzieher wird durch den Vollstreckungsauftrag des 
-vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, +Gläubigers und durch entweder die Übergabe der vollstreckbaren 
-Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren +Ausfertigung oder die Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung 
-sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach +als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 754a, sofern er das ihm 
-Maßgabe des § 802b zu treffen.+übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines 
 +Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen 
 +darf, ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und zu 
 +quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen 
 +nach Maßgabe des § 802b zu treffen.
  
 <wrap #abs_2 /> <wrap #abs_2 />
-(2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:zpo:754#abs_2_1|1]]</sub> Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher +(2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:zpo:754#abs_2_1|1]]</sub> Der Gerichtsvollzieher wird dem Schuldner und Dritten gegenüber 
-zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten +zur Vornahme der Zwangsvollstreckung sowie der in Absatz 1 
-Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung +bezeichneten Handlungen dadurch ermächtigt, dass er entweder im Besitz 
-ermächtigt. <sub><wrap #abs_2_2 />[[law:zpo:754#abs_2_2|2]]</sub>Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen +der vollstreckbaren Ausfertigung ist oder ihm die vollstreckbare 
-Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.+Ausfertigung nach Maßgabe des § 754a als elektronisches Dokument 
 +übermittelt worden ist und er das ihm übermittelte elektronische 
 +Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a 
 +Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf. <sub><wrap #abs_2_2 />[[law:zpo:754#abs_2_2|2]]</sub>Ein Mangel oder eine 
 +Beschränkung des Auftrags können von dem Gläubiger gegenüber dem 
 +Schuldner und Dritten nicht geltend gemacht werden.