Zum Hauptinhalt springen

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

law:zpo:754a [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:zpo:754a [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 2: Zeile 2:
  
  
-=== § 754a Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden ===+=== § 754a Elektronischer Vollstreckungsauftrag ===
  
 <wrap #abs_1 /> <wrap #abs_1 />
-(1)<sub><wrap #abs_1_1 />[[law:zpo:754a#abs_1_1|1]]</sub> Im Fall eines elektronisch eingereichten Auftrags zur +(1)<sub><wrap #abs_1_1 />[[law:zpo:754a#abs_1_1|1]]</sub> Sofern bei einem Auftrag an den Gerichtsvollzieher zur 
-Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer +Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die 
-Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei der Zwangsvollstreckung +Übergabe oder die Vorlage
-wegen Geldforderungen die Übermittlung der Ausfertigung des +
-Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn+
  
-1.  die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige +1.  der Ausfertigung des Vollstreckungstitels,
-Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten +
-nicht mehr als 5 000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind +
-bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie +
-allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind;+
  
  
-2.  die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des +2.  der Vollstreckungsklausel oder
-Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist;+
  
  
-3.  der Gläubiger dem Auftrag eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides +3.  weiterer Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen
-nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument beifügt und+
  
  
-4.  der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des 
-Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen 
-und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht. 
  
- +erforderlich ist, genügt es bei einem elektronischen 
- +Vollstreckungsauftrag, die Schriftstücke in elektronische Dokumente zu 
-<sub><wrap #abs_1_2 />[[law:zpo:754a#abs_1_2|2]]</sub>Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem +übertragen und diese dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln. <sub><wrap #abs_1_2 />[[law:zpo:754a#abs_1_2|2]]</sub>Sollen 
-Auftrag zusätzlich zu den in Satz 1 Nummer 3 genannten Dokumenten eine +Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem 
-nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als +Vollstreckungsauftrag zusätzlich eine nachprüfbare Aufstellung der 
-elektronisches Dokument beizufügen.+Kosten und entsprechende Belege als elektronische Dokumente 
 +beizufügen.
  
 <wrap #abs_2 /> <wrap #abs_2 />
-(2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:zpo:754a#abs_2_1|1]]</sub> Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel an dem Vorliegen einer +(2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:zpo:754a#abs_2_1|1]]</sub> Kann der Gerichtsvollzieher anhand der übermittelten 
-Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen +elektronischen Dokumente nicht zweifelsfrei feststellen, dass die 
-Vollstreckungsvoraussetzungen, teilt er dies dem Gläubiger mit und +Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, teilt er dies dem 
-führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die +Auftraggeber mit und fordert die für die zweifelsfreie Feststellung 
-Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt oder die übrigen +erforderlichen Dokumente als elektronische Dokumente oder als 
-Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.+Schriftstücke an.
  
 <wrap #abs_3 /> <wrap #abs_3 />
-(3)<sub><wrap #abs_3_1 />[[law:zpo:754a#abs_3_1|1]]</sub> (weggefallen)+(3)<sub><wrap #abs_3_1 />[[law:zpo:754a#abs_3_1|1]]</sub> Übermittelt der Auftraggeber Schriftstücke nach Absatz 1 Satz 1 
 +Nummer 1 bis 3 als elektronische Dokumente, so hat er dem 
 +Gerichtsvollzieher zu versichern, dass 
 + 
 +1.  die übermittelten elektronischen Dokumente jeweils bildlich und 
 +inhaltlich mit den Schriftstücken übereinstimmen und 
 + 
 + 
 +2.  die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht. 
 + 
 + 
 + 
 +<sub><wrap #abs_3_2 />[[law:zpo:754a#abs_3_2|2]]</sub>Die Versicherung ist in Textform zu übermitteln. 
 + 
 +<wrap #abs_4 /> 
 +(4)<sub><wrap #abs_4_1 />[[law:zpo:754a#abs_4_1|1]]</sub> Bestehen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten 
 +Schriftstücke nicht mehr oder treten Änderungen an ihnen auf, nachdem 
 +sie als elektronische Dokumente übermittelt worden sind, hat der 
 +Auftraggeber 
 + 
 +1.  den Gerichtsvollzieher hierüber unverzüglich zu informieren und 
 + 
 + 
 +2.  die geänderten Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen 
 +und diese dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln. 
 + 
 + 
 + 
 +<sub><wrap #abs_4_2 />[[law:zpo:754a#abs_4_2|2]]</sub>Der Gerichtsvollzieher darf die ursprünglich übermittelten 
 +elektronischen Dokumente der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags 
 +nicht mehr zugrunde legen, nachdem die Information nach Satz 1 Nummer 
 +1 erfolgt ist.