Zum Hauptinhalt springen

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

law:zpo:755 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:zpo:755 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 5: Zeile 5:
  
 <wrap #abs_1 /> <wrap #abs_1 />
-(1)<sub><wrap #abs_1_1 />[[law:zpo:755#abs_1_1|1]]</sub> Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners +(1)<sub><wrap #abs_1_1 />[[law:zpo:755#abs_1_1|1]]</sub> Der Gerichtsvollzieher darf zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des 
-nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des +Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie 
-Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren +Angaben zur Haupt- und zur Nebenwohnung des Schuldners erheben, wenn 
-Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der + 
-Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- +1.  der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht 
-und Nebenwohnung des Schuldners erheben. <sub><wrap #abs_1_2 />[[law:zpo:755#abs_1_2|2]]</sub>Der Gerichtsvollzieher darf +bekannt ist, 
-auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der + 
-Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben+ 
 +2.  der Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung gegen diesen Schuldner 
 +beauftragt ist und 
 + 
 + 
 +3.  dem Gerichtsvollzieher die vollstreckbare Ausfertigung entweder 
 +übergeben worden ist oder ihm die vollstreckbare Ausfertigung nach 
 +Maßgabe des § 754a als elektronisches Dokument übermittelt worden ist 
 +und er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung 
 +seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch 
 +zugrunde legen darf. 
 + 
 + 
 + 
 +<sub><wrap #abs_1_2 />[[law:zpo:755#abs_1_2|2]]</sub>Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen 
 +Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des 
 +Schuldners zu erheben
  
 1.  durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, 1.  durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-,