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law:zpo:757 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:zpo:757 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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-=== § 757 Übergabe des Titels und Quittung ===+=== § 757 Bestätigung empfangener Leistungen ===
  
 <wrap #abs_1 /> <wrap #abs_1 />
 (1)<sub><wrap #abs_1_1 />[[law:zpo:757#abs_1_1|1]]</sub> Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem (1)<sub><wrap #abs_1_1 />[[law:zpo:757#abs_1_1|1]]</sub> Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem
-Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung +Schuldner eine Quittung zu erteilen. <sub><wrap #abs_1_2 />[[law:zpo:757#abs_1_2|2]]</sub>Das Recht des Schuldners, 
-auszuliefern, bei teilweiser Leistung diese auf der vollstreckbaren +nachträglich eine Quittung des Gläubigers zu fordern, wird durch diese 
-Ausfertigung zu vermerken und dem Schuldner Quittung zu erteilen.+Vorschrift nicht berührt.
  
 <wrap #abs_2 /> <wrap #abs_2 />
-(2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:zpo:757#abs_2_1|1]]</sub> Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des +(2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:zpo:757#abs_2_1|1]]</sub> Ist der Gerichtsvollzieher im Besitz der vollstreckbaren 
-Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese Vorschriften nicht +Ausfertigung, so hat er 
-berührt.+ 
 +1.  dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nach Empfang der 
 +vollständigen Leistung auszuliefern oder 
 + 
 + 
 +2.  den Betrag der teilweisen Leistung auf der vollstreckbaren 
 +Ausfertigung zu vermerken. 
 + 
 + 
 + 
 + 
 +<wrap #abs_3 /> 
 +(3)<sub><wrap #abs_3_1 />[[law:zpo:757#abs_3_1|1]]</sub> Ist der Gerichtsvollzieher im Fall eines elektronischen 
 +Vollstreckungsauftrags nach § 754a nicht im Besitz der vollstreckbaren 
 +Ausfertigung, so hat er dem Schuldner nach Empfang der vollständigen 
 +Leistung den Empfang zu bescheinigen und den Gläubiger aufzufordern, 
 +die vollstreckbare Ausfertigung an den Schuldner auszuliefern.