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law:zpo:758a [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:zpo:758a [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 <wrap #abs_5 /> <wrap #abs_5 />
-(5)<sub><wrap #abs_5_1 />[[law:zpo:758a#abs_5_1|1]]</sub> Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung +(5)<sub><wrap #abs_5_1 />[[law:zpo:758a#abs_5_1|1]]</sub> Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei 
-vorzuzeigen.+der Durchsuchung eine Abschrift der Anordnung nach Absatz 1 aus.
  
 <wrap #abs_6 /> <wrap #abs_6 />
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 Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. <sub><wrap #abs_6_2 />[[law:zpo:758a#abs_6_2|2]]</sub>Soweit nach Satz 1 Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. <sub><wrap #abs_6_2 />[[law:zpo:758a#abs_6_2|2]]</sub>Soweit nach Satz 1
 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen.
-<sub><wrap #abs_6_3 />[[law:zpo:758a#abs_6_3|3]]</sub>Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch +<sub><wrap #abs_6_3 />[[law:zpo:758a#abs_6_3|3]]</sub>Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere technische 
-bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht +Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung 
-elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt +bestimmen.
-werden.+