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law:zpo:802a [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:zpo:802a [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 <wrap #abs_2 /> <wrap #abs_2 />
-(2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:zpo:802a#abs_2_1|1]]</sub> Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der +(2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:zpo:802a#abs_2_1|1]]</sub> Der Gerichtsvollzieher ist auf Grund eines entsprechenden 
-Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher +Vollstreckungsauftrags und entweder auf Grund der Übergabe der 
-unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,+vollstreckbaren Ausfertigung oder der Übermittlung der vollstreckbaren 
 +Ausfertigung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 754a, 
 +sofern er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung 
 +seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch 
 +zugrunde legen darf, unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
  
 1.  eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, 1.  eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,