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| law:zpo:802g [21.06.2026 09:55] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | law:zpo:802g [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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| Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der | Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der | ||
| Verhaftung zu bezeichnen. < | Verhaftung zu bezeichnen. < | ||
| - | Vollziehung bedarf es nicht. | + | Vollziehung bedarf es nicht. < |
| + | Gericht den Haftbefehl und eine beglaubigte Abschrift davon an den | ||
| + | zuständigen Gerichtsvollzieher. | ||
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