Zum Hauptinhalt springen

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

law:zpo:802g [21.06.2026 09:55] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:zpo:802g [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 11: Zeile 11:
 Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der
 Verhaftung zu bezeichnen. <sub><wrap #abs_1_3 />[[law:zpo:802g#abs_1_3|3]]</sub>Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Verhaftung zu bezeichnen. <sub><wrap #abs_1_3 />[[law:zpo:802g#abs_1_3|3]]</sub>Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner
-Vollziehung bedarf es nicht.+Vollziehung bedarf es nicht. <sub><wrap #abs_1_4 />[[law:zpo:802g#abs_1_4|4]]</sub>Auf Antrag des Gläubigers übersendet das 
 +Gericht den Haftbefehl und eine beglaubigte Abschrift davon an den 
 +zuständigen Gerichtsvollzieher.
  
 <wrap #abs_2 /> <wrap #abs_2 />