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law:zpo:829 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:zpo:829 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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-== § 829 Pfändung einer Geldforderung ==+== § 829 Pfändung einer Geldforderung; Verordnungsermächtigung ==
  
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 ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
 Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und
-Überweisungsbeschlusses einzuführen. <sub><wrap #abs_4_2 />[[law:zpo:829#abs_4_2|2]]</sub>Soweit nach Satz 1 Formulare +Überweisungsbeschlusses einzuführen. <sub><wrap #abs_4_2 />[[law:zpo:829#abs_4_2|2]]</sub>Die Rechtsverordnung kann für 
-eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. <sub><wrap #abs_4_3 />[[law:zpo:829#abs_4_3|3]]</sub>Für +diese Formulare besondere technische Rahmenbedingungen für die 
-Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, +Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen. <sub><wrap #abs_4_3 />[[law:zpo:829#abs_4_3|3]]</sub>Soweit nach 
-und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch +Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer 
-bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.+bedienen.