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law:zpo:829a [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:zpo:829a [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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-== § 829a Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden ==+== § 829a Elektronischer Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ==
  
 <wrap #abs_1 /> <wrap #abs_1 />
-(1)<sub><wrap #abs_1_1 />[[law:zpo:829a#abs_1_1|1]]</sub> Im Fall eines elektronischen Antrags zur Zwangsvollstreckung aus +(1)<sub><wrap #abs_1_1 />[[law:zpo:829a#abs_1_1|1]]</sub> Sofern bei einem Antrag auf Pfändung einer Geldforderung (§ 829), 
-einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht +auf Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835) oder 
-bedarf, ist bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, +auf Überweisung einer Geldforderung (§ 835) die Übergabe oder Vorlage
-835) die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides +
-entbehrlich, wenn+
  
-1.  die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige +1.  der Ausfertigung des Vollstreckungstitels,
-Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten +
-nicht mehr als 5 000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind +
-bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie +
-allein Gegenstand des Vollstreckungsantrags sind;+
  
  
-2.  die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des +2.  der Vollstreckungsklausel oder
-Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist;+
  
  
-3.  der Gläubiger eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst +3.  weiterer Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen
-Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument dem Antrag +
-beifügt und+
  
  
-4.  der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des 
-Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen 
-und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht. 
  
- +erforderlich ist, genügt es bei einem elektronischen 
- +Vollstreckungsantrag, die Schriftstücke in elektronische Dokumente zu 
-<sub><wrap #abs_1_2 />[[law:zpo:829a#abs_1_2|2]]</sub>Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind +übertragen und diese dem Gericht zu übermitteln. § 130d Satz 1 ist auf 
-zusätzlich zu den in Satz 1 Nr. 3 genannten Dokumenten eine +die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente nicht anzuwenden. 
-nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als +<sub><wrap #abs_1_2 />[[law:zpo:829a#abs_1_2|2]]</sub>Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem 
-elektronisches Dokument dem Antrag beizufügen.+Vollstreckungsantrag zusätzlich eine nachprüfbare Aufstellung der 
 +Kosten und entsprechende Belege als elektronische Dokumente 
 +beizufügen.
  
 <wrap #abs_2 /> <wrap #abs_2 />
-(2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:zpo:829a#abs_2_1|1]]</sub> Hat das Gericht an dem Vorliegen einer Ausfertigung des +(2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:zpo:829a#abs_2_1|1]]</sub> Kann das Gericht anhand der übermittelten elektronischen Dokumente 
-Vollstreckungsbescheides oder der übrigen +nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Voraussetzungen der 
-Vollstreckungsvoraussetzungen Zweifel, teilt es dies dem Gläubiger mit +Zwangsvollstreckung vorliegen, teilt es dies dem Antragsteller mit und 
-und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger +fordert die für die zweifelsfreie Feststellung erforderlichen 
-die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt oder die +Dokumente als elektronische Dokumente oder als Schriftstücke an.
-übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.+
  
 <wrap #abs_3 /> <wrap #abs_3 />
-(3)<sub><wrap #abs_3_1 />[[law:zpo:829a#abs_3_1|1]]</sub> (weggefallen)+(3)<sub><wrap #abs_3_1 />[[law:zpo:829a#abs_3_1|1]]</sub> Übermittelt der Antragsteller Schriftstücke nach Absatz 1 Satz 1 
 +Nummer 1 bis 3 als elektronische Dokumente, so hat er dem Gericht zu 
 +versichern, dass 
 + 
 +1.  die übermittelten elektronischen Dokumente jeweils bildlich und 
 +inhaltlich mit den Schriftstücken übereinstimmen und 
 + 
 + 
 +2.  die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht. 
 + 
 + 
 + 
 + 
 +<wrap #abs_4 /> 
 +(4)<sub><wrap #abs_4_1 />[[law:zpo:829a#abs_4_1|1]]</sub> Bestehen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten 
 +Schriftstücke nicht mehr oder treten Änderungen an ihnen auf, nachdem 
 +sie als elektronische Dokumente übermittelt worden sind, hat der 
 +Antragsteller 
 + 
 +1.  das Gericht hierüber unverzüglich zu informieren und 
 + 
 + 
 +2.  die geänderten Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen 
 +und diese dem Gericht zu übermitteln. 
 + 
 + 
 + 
 +<sub><wrap #abs_4_2 />[[law:zpo:829a#abs_4_2|2]]</sub>Das Gericht darf die ursprünglich übermittelten elektronischen 
 +Dokumente der Entscheidung über den Vollstreckungsantrag nicht mehr 
 +zugrunde legen, nachdem die Information nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt 
 +ist.