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law:zpo:840 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:zpo:840 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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-(2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:zpo:840#abs_2_1|1]]</sub> Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die +(2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:zpo:840#abs_2_1|1]]</sub> Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss zusammen mit 
-Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a +dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. <sub><wrap #abs_2_2 />[[law:zpo:840#abs_2_2|2]]</sub>Der Drittschuldner haftet 
-muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem +dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung
-Pfändungsbeschluss übermittelt werden. <sub><wrap #abs_2_2 />[[law:zpo:840#abs_2_2|2]]</sub>Der Drittschuldner haftet dem +
-Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung+
 entstehenden Schaden. entstehenden Schaden.