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law:zpo:851c [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:zpo:851c [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 <sub><wrap #abs_2_4 />[[law:zpo:851c#abs_2_4|4]]</sub>Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. <sub><wrap #abs_2_5 />[[law:zpo:851c#abs_2_5|5]]</sub>Juli eines jeden <sub><wrap #abs_2_4 />[[law:zpo:851c#abs_2_4|4]]</sub>Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. <sub><wrap #abs_2_5 />[[law:zpo:851c#abs_2_5|5]]</sub>Juli eines jeden
-fünften Jahres entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des +fünften Jahres, erstmals zum 1. <sub><wrap #abs_2_6 />[[law:zpo:851c#abs_2_6|6]]</sub>Juli 2027, entsprechend der 
-Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst +Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, dem Sterblichkeitsrisiko und der 
-und die angepassten Beträge vom Bundesministerium der Justiz und für +Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge 
-Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne +werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in 
-des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht. <sub><wrap #abs_2_6 />[[law:zpo:851c#abs_2_6|6]]</sub>Übersteigt der +der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 
-Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei +Satz 1 bekannt gemacht. <sub><wrap #abs_2_7 />[[law:zpo:851c#abs_2_7|7]]</sub>Übersteigt der Rückkaufwert der 
-Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. <sub><wrap #abs_2_7 />[[law:zpo:851c#abs_2_7|7]]</sub>Satz 3 gilt nicht für +Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des 
-den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 +überschießenden Betrags unpfändbar. <sub><wrap #abs_2_8 />[[law:zpo:851c#abs_2_8|8]]</sub>Satz 3 gilt nicht für den Teil des 
-Nummer 2 genannten Betrags übersteigt.+Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 Nummer 2 
 +genannten Betrags übersteigt.
  
 <wrap #abs_3 /> <wrap #abs_3 />
 (3)<sub><wrap #abs_3_1 />[[law:zpo:851c#abs_3_1|1]]</sub> § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend. (3)<sub><wrap #abs_3_1 />[[law:zpo:851c#abs_3_1|1]]</sub> § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.