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| medizin:gutachter:begleitperson [26.05.2026 13:08] – sven | medizin:gutachter:begleitperson [26.05.2026 15:55] (aktuell) – [Begleitperson bei Begutachtungen] sven | ||
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| Der Gutachter sieht die Begleitperson als Störfaktor, | Der Gutachter sieht die Begleitperson als Störfaktor, | ||
| - | Auch wenn Gutachter weiterhin Begleitpersonen häufig ablehnen, besteht in vielen Fällen ein rechtlicher Anspruch auf eine Begleitperson. | + | Auch wenn Gutachter weiterhin Begleitpersonen häufig |
| ==== Gerichtlich angeordnete Begutachtungen ==== | ==== Gerichtlich angeordnete Begutachtungen ==== | ||
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| "Es kann sehr hilfreich sein, wenn dabei auch eine Person anwesend ist, die mit Ihrer Situation vertraut ist und Sie pflegerisch unterstützt." | "Es kann sehr hilfreich sein, wenn dabei auch eine Person anwesend ist, die mit Ihrer Situation vertraut ist und Sie pflegerisch unterstützt." | ||
| + | ==== Psychiatrische und psychologische Untersuchungen ==== | ||
| + | Psychiatrische oder psychologische Untersuchungen begründen keinen generellen Ausschluss einer Begleitperson. Auch bei psychiatrischen Begutachtungen besteht grundsätzlich das Recht, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen. Der Gutachter muss konkrete, einzelfallbezogene fachliche Gründe darlegen, weshalb die Anwesenheit der Begleitperson die Begutachtung beeinträchtigen würde. Pauschale Hinweise auf die Besonderheiten psychiatrischer Explorationen genügen hierfür nicht. | ||
| ==== Rolle und Grenzen der Begleitperson ==== | ==== Rolle und Grenzen der Begleitperson ==== | ||
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| Die Begleitperson hat sich passiv zu verhalten. Ihre Aufgabe besteht vor allem darin, zu unterstützen, | Die Begleitperson hat sich passiv zu verhalten. Ihre Aufgabe besteht vor allem darin, zu unterstützen, | ||
| - | ==== Psychiatrische und psychologische Untersuchungen ==== | + | |
| - | Der Umstand, dass im Rahmen einer Begutachtung auch psychiatrische oder psychologische Fragestellungen untersucht werden, rechtfertigt für sich allein keinen Ausschluss einer Begleitperson. Auch bei psychischen Erkrankungen besteht grundsätzlich das Recht, sich von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. Ein Ausschluss kommt nur in Betracht, wenn im konkreten Einzelfall nachvollziehbar dargelegt werden kann, dass die Anwesenheit der Begleitperson die Begutachtung erheblich beeinträchtigen oder den Untersuchungszweck vereiteln würde. Pauschale Verweise auf den psychiatrischen Untersuchungscharakter genügen hierfür nicht. | + | |