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medizin:gutachter:begleitperson [26.05.2026 13:12] – [Begleitperson bei Begutachtungen] svenmedizin:gutachter:begleitperson [08.06.2026 13:41] (aktuell) – [Psychiatrische und psychologische Untersuchungen] sven
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 Der Gutachter sieht die Begleitperson als Störfaktor, der seine Arbeit erschwert. Auch bei späteren Auseinandersetzungen über das Gutachten und den Ablauf der Begutachtung ist ein Zeuge für den Gutachter von Nachteil. Der Gutachter sieht die Begleitperson als Störfaktor, der seine Arbeit erschwert. Auch bei späteren Auseinandersetzungen über das Gutachten und den Ablauf der Begutachtung ist ein Zeuge für den Gutachter von Nachteil.
  
-Auch wenn Gutachter weiterhin Begleitpersonen häufig pauschal ablehnen, besteht in vielen Fällen ein rechtlicher Anspruch auf eine Begleitperson.  +Auch wenn Gutachter weiterhin Begleitpersonen häufig pauschal ablehnen, besteht in vielen Fällen ein rechtlicher Anspruch auf eine Begleitperson. Er leitet sich aus dem Paragraf [[law:sgb_10:13#abs_4_1|§10 Abs. 4 SGB 10]] ab. Diese Paragraf erlaubt einen Beistand bei Verhandlungen und Besprechungen. Für eine wirksame Ablehnung einer Begleitperson muss der Gutachter nach der [[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/2022_10_27_B_09_SB_01_20_R.html|aktuellen Rechtsprechung]]  konkrete, einzelfallbezogene fachliche Gründe darlegen. Kann er dies nicht, ist die Begleitperson zu dulden.
- +
-Für eine wirksame Ablehnung einer Begleitperson muss der Gutachter konkrete, einzelfallbezogene fachliche Gründe darlegen.+
  
 ==== Gerichtlich angeordnete Begutachtungen ==== ==== Gerichtlich angeordnete Begutachtungen ====
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 ==== Deutsche Rentenversicherung ==== ==== Deutsche Rentenversicherung ====
  
-Das Verhalten der Deutschen Rentenversicherung ist laut verschiedenen Berichten uneinheitlich.+Das Dokument {{ :medizin:rs-begleitperson_begutachtung_final_2025.pdf |Mögliche Anwesenheit dritter Personen während 
 +einer gutachterlichen Untersuchung}} beschreibt den Standpunkt der DRV.
  
-Obwohl Juristen die Meinung vertretendass das ergangene Urteil des Bundessozialgerichts auch für die DRV gilt+<WRAP  myindent> 
-verweigert die DRV immer wieder die Anwesenheit einer Begleitperson oder verweist daraufdass der Gutachter entscheiden kann.+Danach besteht grundsätzlich ein Anspruch des zu begutachtenden Menscheneine Person des Vertrauens zu einer gutachterlichen Untersuchung mitzunehmen, solange die Anwesenheit dieser Person einer geordneten, effektiven und unverfälschten Beweiserhebung nicht entgegensteht. Die Zustimmung oder Ablehnung der Sachverständigen hatnach den 
 +Bedingungen des Einzelfalls, differenziert zu erfolgen. 
 +[...] 
 +Aus diesen Gründen empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung Bund unverändert, psychiatrisch-psychotherapeutische Begutachtungen möglichst ohne die Anwesenheit von Dritten vorzunehmen. Psychiaterinnen und Psychiater sollten zumindest einen Teil der Exploration ohne die Anwesenheit einer Begleitperson vornehmenum der besonderen Bedeutung, welche die Beziehungsgestaltung zwischen Untersuchenden und Probanden bei einer psychiatrischen Begutachtung einnimmt, gerecht zu werden. 
 +</WRAP>
  
-Es ist empfehlenswert, die Deutsche Rentenversicherung frühzeitig zu informieren, dass man eine Begleitperson bei der Begutachtung wünscht. Ergänzend sollte auf das Urteil des Bundessozialgerichts hingewiesen werden.+Schilderung der Praxis  zeigen, dass die DRV immer wieder die Anwesenheit einer Begleitperson ohne Begründung verweigert oder auf den Gutachter verweisen, der eine Entscheidung treffen soll. 
 + 
 +Deshalb ist es empfehlenswert, der Deutsche Rentenversicherung frühzeitig mitzuteilen, dass man eine Begleitperson bei der Begutachtung wünscht. Ergänzend sollte auf ihre eigene Handlungsempfehlung verwiesen werden.
  
 ==== Pflegebegutachtung ==== ==== Pflegebegutachtung ====
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 "Es kann sehr hilfreich sein, wenn dabei auch eine Person anwesend ist, die mit Ihrer Situation vertraut ist und Sie pflegerisch unterstützt." "Es kann sehr hilfreich sein, wenn dabei auch eine Person anwesend ist, die mit Ihrer Situation vertraut ist und Sie pflegerisch unterstützt."
  
 +==== Psychiatrische und psychologische Untersuchungen ==== 
 +Psychiatrische oder psychologische Untersuchungen begründen keinen generellen Ausschluss einer Begleitperson. Auch bei psychiatrischen Begutachtungen besteht grundsätzlich das Recht, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen. Der Gutachter muss konkrete, einzelfallbezogene fachliche Gründe darlegen, weshalb die Anwesenheit der Begleitperson die Begutachtung beeinträchtigen würde. Pauschale Hinweise auf die Besonderheiten psychiatrischer Explorationen genügen hierfür nicht. 
 +Auch wenn ein genereller Ausschluss der Begleitperson nicht rechts ist, kann der Gutachter die Begleitperson zumindest bei einigen Untersuchungen zeitweise ausschließen.
  
 ==== Rolle und Grenzen der Begleitperson ==== ==== Rolle und Grenzen der Begleitperson ====
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 Die Begleitperson hat sich passiv zu verhalten. Ihre Aufgabe besteht vor allem darin, zu unterstützen, zu beruhigen und gegebenenfalls darauf hinzuweisen, wenn Missverständnisse entstehen. Die Begleitperson darf den Gutachter nicht unterbrechen, Antworten vorgeben oder die Untersuchung steuern. Die Begleitperson hat sich passiv zu verhalten. Ihre Aufgabe besteht vor allem darin, zu unterstützen, zu beruhigen und gegebenenfalls darauf hinzuweisen, wenn Missverständnisse entstehen. Die Begleitperson darf den Gutachter nicht unterbrechen, Antworten vorgeben oder die Untersuchung steuern.
  
-==== Psychiatrische und psychologische Untersuchungen ==== + 
-Psychiatrische oder psychologische Untersuchungen begründen keinen generellen Ausschluss einer Begleitperson. Auch bei psychiatrischen Begutachtungen besteht grundsätzlich das Recht, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen. Der Gutachter muss konkrete, einzelfallbezogene fachliche Gründe darlegen, weshalb die Anwesenheit der Begleitperson die Begutachtung beeinträchtigen würde. Pauschale Hinweise auf die Besonderheiten psychiatrischer Explorationen genügen hierfür nicht. +