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 Eine Kostenübernahme scheitert häufig an der Annahme des Medizinischen Dienstes, dass eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung oder wertungsmäßig gleichgestellte Erkrankung vorliegen muss (Notstands-Konstellation). Eine Kostenübernahme scheitert häufig an der Annahme des Medizinischen Dienstes, dass eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung oder wertungsmäßig gleichgestellte Erkrankung vorliegen muss (Notstands-Konstellation).
  
-SGB V §2  Abs 1a+
 <WRAP center round law 90%> <WRAP center round law 90%>
 +[[:law:sgb_5:2|SGB V §2  Abs 1a]]
 +
 Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
  
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-Das __ BROKEN-LINK:[[https://landessozialgericht.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/pressemitteilungen/kassenleistungen-bei-chronischer-mudigkeit-217174.html|Landessozialgericht Niedersachsen]] LINK-BROKEN __ sah bei einer nachgewiesen Notstands-Konstellation die Krankenkasse in der Pflicht, die Kosten für Alpha-Liponsäure und Vitamin D zu übernehmen. Hierzu wurden die gleichen Voraussetzungen wie bei Off-Label-Behandlung herangezogen. +Das [[https://landessozialgericht.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/pressemitteilungen/kassenleistungen-bei-chronischer-mudigkeit-217174.html|Landessozialgericht Niedersachsen]] sah bei einer nachgewiesen Notstands-Konstellation die Krankenkasse in der Pflicht, die Kosten für Alpha-Liponsäure und Vitamin D zu übernehmen. Hierzu wurden die gleichen Voraussetzungen wie bei Off-Label-Behandlung herangezogen. 
  
 ===== Sonderfall DAK-Gesundheit ==== ===== Sonderfall DAK-Gesundheit ====
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 #@VGWORT_HTML~vg02,a1f0a8ae2dde4734b8aaae18616292e5~@# #@VGWORT_HTML~vg02,a1f0a8ae2dde4734b8aaae18616292e5~@#
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 +==== Weitere Information ====
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 +__[[https://www.nikolaus-beschluss.de/|Rechtsprechung der Sozialgerichte aufgrund des "Nikolaus-Beschlusses"]]__
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 +<wrap myindent>
 +Ausführliche Informationen zum grundlegenden Urteil des BSG zum Thema Kostenübernahme von off-label-Medikamenten.
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