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recht:auskuenfte

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recht:auskuenfte [13.12.2025 12:20] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1recht:auskuenfte [23.01.2026 17:27] (aktuell) – [DSGVO-Auskunft vs. § 630g BGB] sven
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 ====== Akteneinsicht und Auskunftsrechte ====== ====== Akteneinsicht und Auskunftsrechte ======
  
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 ===== Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 SGB X ===== ===== Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 SGB X =====
-Nach [[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__25.html|§ 25 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)]] haben Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens das Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Akten.+Nach [[law:sgb_10:25#abs_1|§ 25 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)]] haben Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens das Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Akten.
  
 Die Vorschrift gilt insbesondere im sozialrechtlichen Kontext (z.B. Schwerbehinderung, Erwerbsminderungsrente, Medizinischer Dienst, ...). Die Vorschrift gilt insbesondere im sozialrechtlichen Kontext (z.B. Schwerbehinderung, Erwerbsminderungsrente, Medizinischer Dienst, ...).
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 Eine Akteneinsicht durch Betroffene erfolgt in der Regel in den Räumlichkeiten der Behörde. Jedoch ist es ein Versuch wert, die Behörde um die Zusendung der Unterlagen zu bitten. Rechtsanwälte bekommen die Akte in der Regel an ihren Kanzleisitz geschickt. Eine Akteneinsicht durch Betroffene erfolgt in der Regel in den Räumlichkeiten der Behörde. Jedoch ist es ein Versuch wert, die Behörde um die Zusendung der Unterlagen zu bitten. Rechtsanwälte bekommen die Akte in der Regel an ihren Kanzleisitz geschickt.
  
-[[rechtssystem:auskuenfte:akteneinsicht|Beispieltext für eine Akteneinsicht]] +[[.:auskuenfte:akteneinsicht|Beispieltext für eine Akteneinsicht]]
  
-In absoluten Ausnahmefällen werden die Unterlagen nach [[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__25.html|§ 25 Abs. 1 (2SGB X]] durch einen Arzt bzw. Behördenmitarbeiter erläutert. Dies kann der Fall sein, wenn durch das Lesen der Unterlagen ein gesundheitlicher Schaden (Retraumatisierung, Selbstverletzung, ...) zu befürchten ist. Auch in diesem Fall hat man das Recht auf alle Unterlagen.+In absoluten Ausnahmefällen werden die Unterlagen nach [[law:sgb_10:25#abs_2|§ 25 Abs. 2 SGB X]] durch einen Arzt bzw. Behördenmitarbeiter erläutert. Dies kann der Fall sein, wenn durch das Lesen der Unterlagen ein gesundheitlicher Schaden (Retraumatisierung, Selbstverletzung, ...) zu befürchten ist. Auch in diesem Fall hat man das Recht auf alle Unterlagen.
  
-Nach [[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__25.html|§ 25 Abs. 1 (5SGB X]] "können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen". Für Kopien kann die Behörde üblicherweise 50 Cent pro Seite berechnen. In der Regel ist es aber auch zulässig, die Seiten z.B. mit dem Handy abzufotografieren. +Nach [[law:sgb_10:25#abs_5|§ 25 Abs. 5 SGB X]] "können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen". Für Kopien kann die Behörde üblicherweise 50 Cent pro Seite berechnen. In der Regel ist es aber auch zulässig, die Seiten z.B. mit dem Handy abzufotografieren. 
  
 ===== Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ===== ===== Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) =====
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 Die Auskunft ist grundsätzlich kostenfrei und innerhalb eines Monats zu erteilen. Die Auskunft ist grundsätzlich kostenfrei und innerhalb eines Monats zu erteilen.
  
 +Ein Generator für Auskunftsersuchen ist [[[[tools:dsgvo|hier]] zu finden.
  
 ===== Akteneinsicht bei Ärzten nach § 630g BGB ===== ===== Akteneinsicht bei Ärzten nach § 630g BGB =====
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 Daher kann es im medizinischen Kontext oft sinnvoll sein, sich auf Art. 15 DSGVO zu berufen, um eine vollständige und unentgeltliche Auskunft zu erhalten – insbesondere dann, wenn auch digitale Daten, Laborwerte oder administrative Vermerke außerhalb der Patientenakte abgefragt werden sollen. Daher kann es im medizinischen Kontext oft sinnvoll sein, sich auf Art. 15 DSGVO zu berufen, um eine vollständige und unentgeltliche Auskunft zu erhalten – insbesondere dann, wenn auch digitale Daten, Laborwerte oder administrative Vermerke außerhalb der Patientenakte abgefragt werden sollen.
  
-[[rechtssystem:auskuenfte:aerzte|Beispieltext für eine DSGVO-Auskunft]] +[[recht:auskuenfte:aerzte|Beispieltext für eine DSGVO-Auskunft]] 
  
 #@VGWORT_HTML~vg02,2b25b6721ec34dc3bf855018ef812bc9~@# #@VGWORT_HTML~vg02,2b25b6721ec34dc3bf855018ef812bc9~@#
  
  
Weitergehende Information bzgl. Akteneinsicht und Auskunftsrechte:
Akteneinsicht bei BehördenPatientenakte
Andere Themene aus dem Bereich Recht:
BeweislastUrteileAussteuerungKosten und RechtsschutzRechtsweg im Sozialrecht
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