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recht:beweislast

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Beweislast

Bei der Beantragung von Leistungen ist häufig nicht klar, was von dem Antragsteller nachgewiesen werden muss.

Die folgende Tabelle fasst die relevanten Punkte, die für die einzelnen Leistungen nachgewiesen werden müssen, zusammen.

Verfahren / Bereich Bedingungen Gesetzliche Grundlage
Erwerbsminderungsrente (EMR)
  • Wegen Krankheit oder Behinderung maximale Erwerbstätigkeit von unter 3 bzw. unter 6 Std. pro Tag auf dem allgemeinen Arbeitsmarktes
  • Dauerhaftigkeit (> 6 Monate)
  • Kein zumutbarer Verweisungsberuf
  • Versicherungszeiten (5 Jahre, davon 3 Pflichtbeitragsjahre in den letzten 5 Jahren)
§ 43 SGB VI
Arbeitsunfall (BG)
  • Versicherte Tätigkeit
  • Konkrete Verrichtung zum Unfallzeitpunkt
  • Einwirkung von außen
  • Krankheit / Gesundheitsschaden
  • Kausalität zwischen Tätigkeit – Einwirkung – Schaden
§ 8 SGB VII
Berufskrankheit (BG)
  • Versicherte Tätigkeit
  • Schädigende Einwirkung (Stoff/Faktor)
  • Erkrankung als Berufskrankheit oder als „wie-Berufskrankheit“
  • Kausalität zwischen Einwirkung und Krankheit
§ 9 SGB VII, Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Grad der Behinderung (GdB)
  • Beeinträchtigung an der Teilhabe an der Gesellschaft
  • Dauerhaftigkeit (> 6 Monate)
§ 2 SGB IX, Bewertung der Funktionsbeeinträchtigungen nach VersMedV

Beweisstufen

Im Sozialrecht gibt es 3 Beweisstufen:

  • Vollbeweis („an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“)
  • Überwiegende Wahrscheinlichkeit („mehr als 50 % Wahrscheinlichkeit“)
  • Glaubhaftmachung („Plausible Darlegung“)

Vollbeweis

Der Antragsteller muss in den meisten Fällen (Vorliegen der Gesundheitsstörungen, Leistungseinschränkungen) die Bedingungen im Vollbeweis nachweisen. Bei einem Vollbeweis müssen die Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegt werden. Das heißt es darf kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass diese Tatsachen vorliegen.

Ein Gericht führt erklärend hierzu aus:

[…] muss im Wege des Vollbeweises festgestellt sein; vernünftige Zweifel am Bestehen der Einschränkungen dürfen nicht bestehen. Allerdings setzt § 286 ZPO (i.v.m § 202 SGG) auch keine vollständige Freiheit von allen Zweifeln voraus. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist ein brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, sie aber nicht völlig ausschließt notwendig und hinreichend. Diese Gewissheit muss die Prüfung der Beweise aufgrund objektiver, einleuchtender nachvollziehbarer Erwägungen erkennen lassen und intersubjektiv diskutierbar und nachvollziehbar sein. (So Bender/Häcker/Schwarz-Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5.Aufl. München 2021, Rn 607-618). Diese in der strafrechtlichen Rechtsprechung für § 286 ZPO entwickelnden Grundsätze sind gemäß § 202 SGG auch in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung gültig […].

In seltenen Fällen reicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, z.B. bei der medizinischen Kausalität (Nachweis, dass der Gesundheitsschaden aus einem Unfall resultiert).

Stellungnahmen von Ärzten

Ein Arzt muss Patientenaussagen nur dann hinterfragen, wenn sie zweifelhaft erscheinen oder im Widerspruch zu Befunden stehen. Plausible Angaben müssen nicht überprüft werden. Dies führt dazu, dass Stellungnahmen von behandelten Ärzten in der Regel nicht die Anforderungen an einen Vollbeweis erfüllen. Üblicherweise können sie die Kriterien für eine Glaubhaftmachung erfüllen.

Das Sozialgericht Karlsruhe (S 9 R 2835/20) schreibt hierzu:

1. Eine Erkrankung auf psychiatrischem Fachgebiet ist nicht bereits deshalb im Vollbeweis nachgewiesen, weil sie von einem behandelnden oder begutachtenden Arzt oder Therapeuten in der Diagnoseliste aufgeführt wird; dies stellt für das Gericht zunächst nur einen Anhaltspunkt dafür dar, dass diese Gesundheitsstörung vorliegen könnte (Anschluss an: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2018, Az.: L 3 U 3108/17, juris Rn. 59).

Die Seite Ärztliche Dokumente gibt einen vertieften Einblick in das Thema ärztliche Stellungnahmen, Befundberichte und Gutachten.

Amtsermittlungsgrundsatz

Anderes als in anderen Rechtsgebieten, wird der Antragssteller jedoch durch die jeweilige Behörde und auch später durch das Gericht im Klageverfahren unterstützt. Sowohl die Behörden als auch auch das Gericht unterliegen der Ermittlungspflicht („Amtsermittlungsgrundsatz“, §20 SGB X und §103 SGG).

Die Behörde bzw. das Gericht müssen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen, also eigenständig und unabhängig vom Vorbringen der Beteiligten, ermitteln. Der Umfang der Ermittelungspflicht ist jedoch nicht unendlich. Sachdienliche Informationen müssen verfolgt werden, wenn jedoch kein verwertbares Ergebnis mehr zu erwarten ist, kann die Ermittlung abgeschlossen werden. Unabhängig von der Ermittlungspflicht unterliegt der Antragsteller einer Mitwirkungspflicht, er muss die Ermittelung nach Kräften unterstützten.

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