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recht:sozialrecht:klage [11.02.2026 18:31] – angelegt svenrecht:sozialrecht:klage [30.05.2026 15:19] (aktuell) – [Klage einreichen] sven
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 Der Klageschrift und allen weiteren Schriftsätzen sind ggf. Abschriften für den Beklagten beizufügen. Die Klage ist mit Ort und Datum zu versehen und eigenhändig zu unterschreiben. Der Klageschrift und allen weiteren Schriftsätzen sind ggf. Abschriften für den Beklagten beizufügen. Die Klage ist mit Ort und Datum zu versehen und eigenhändig zu unterschreiben.
  
-Eine Einreichung per E-Mail ist gesetzlich nicht zulässig. Per E-Mail übersandte Klagen oder Anträge sind unwirksam und werden vom Gericht nicht berücksichtigt. Die Klage kann über „Mein Justizpostfach“, per Post oder persönlich beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden.+Eine Einreichung per E-Mail ist gesetzlich nicht zulässig. Per E-Mail übersandte Klagen oder Anträge sind unwirksam und werden vom Gericht nicht berücksichtigt. Die Klage kann über [[:recht:mjp|„Mein Justizpostfach“]], per Post oder persönlich beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden.
  
  
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 Nach der mündlichen Verhandlung wird üblicherweise das Urteil verkündet. Gegen das Urteil kann unter bestimmten Voraussetzungen Berufung eingelegt werden. siehe [[..:sozialrecht]] Nach der mündlichen Verhandlung wird üblicherweise das Urteil verkündet. Gegen das Urteil kann unter bestimmten Voraussetzungen Berufung eingelegt werden. siehe [[..:sozialrecht]]
  
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 +===== Besonderheiten =====
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 +⇒ [[:soziales:schwerbehinderung:erfolgsaussichten#bestimmung_des_gdb_im_klage-verfahren|Bestimmung des GdB im Klageverfahren]]