recht:sozialrecht:widerspruch
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
| Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung | |||
| recht:sozialrecht:widerspruch [11.02.2026 19:32] – ↷ Seite von recht:widerspruch nach recht:sozialrecht:widerspruch verschoben sven | recht:sozialrecht:widerspruch [11.02.2026 19:36] (aktuell) – [Formales] sven | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 36: | Zeile 36: | ||
| Die anderen Teile des Wiki geben euch Tipps, wie ihr bei eurem Widerspruch argumentieren könnt. | Die anderen Teile des Wiki geben euch Tipps, wie ihr bei eurem Widerspruch argumentieren könnt. | ||
| ==== Formales ==== | ==== Formales ==== | ||
| - | Widersprüche erfordern die Schriftform (§ 70 VwGO bzw. § 84 SGB X). | + | Widersprüche erfordern die Schriftform (§ 70 VwGO). |
| Der Widerspruch muss eigenhändig unterschrieben werden. Eine eingescannte Unterschrift oder einfache E-Mail genügt nicht. | Der Widerspruch muss eigenhändig unterschrieben werden. Eine eingescannte Unterschrift oder einfache E-Mail genügt nicht. | ||
| Zeile 45: | Zeile 45: | ||
| * Mündlich zur Niederschrift bei der Behörde/ | * Mündlich zur Niederschrift bei der Behörde/ | ||
| - | Einige Krankenkassen (z. B. TK, DAK) akzeptieren eingescannte oder fotografierte Widersprüche über ihre Onlineportale oder Apps (§ 36a SGB 1). | + | Einige Krankenkassen (z. B. TK, DAK) akzeptieren eingescannte oder fotografierte Widersprüche über ihre Onlineportale oder Apps ([[law: |
recht/sozialrecht/widerspruch.1770834754.txt.gz · Zuletzt geändert: von sven
