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recht:sozialrecht

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 +image = :linkimg:rechtsweg_im_sozialrecht.png
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 ====== Rechtsweg im Sozialrecht ====== ====== Rechtsweg im Sozialrecht ======
 +Das folgende Schaubild zeigt den typischen Rechtsweg im Sozialrecht: von der Antragstellung über Widerspruch und Klage bis zu möglichen Rechtsmitteln. Es soll eine schnelle Orientierung bieten, ersetzt aber keine Rechtsberatung. Fristen und Voraussetzungen können je nach Einzelfall variieren; maßgeblich sind die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und Bescheide.
  
 +<WRAP clear/>
 +{{ :recht:rechtsweg_sozialrecht.svg |}}
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 +====== Antrag ======
 Der Rechtsweg im Sozialrecht beginnt üblicherweise mit der Antragstellung bei dem zuständigen Sozialleistungsträger. Für Menschen mit ME/CFS ist dies häufig ein Antrag auf Krankengeld oder Hilfsmittel bei der gesetzlichen Krankenkasse, auf Erwerbsminderungsrente bei der Rentenversicherung, auf Pflegeleistungen bei der Pflegeversicherung, auf Leistungen zur Teilhabe oder auf Leistungen der Agentur für Arbeit im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung. Der Rechtsweg im Sozialrecht beginnt üblicherweise mit der Antragstellung bei dem zuständigen Sozialleistungsträger. Für Menschen mit ME/CFS ist dies häufig ein Antrag auf Krankengeld oder Hilfsmittel bei der gesetzlichen Krankenkasse, auf Erwerbsminderungsrente bei der Rentenversicherung, auf Pflegeleistungen bei der Pflegeversicherung, auf Leistungen zur Teilhabe oder auf Leistungen der Agentur für Arbeit im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung.
 Nach der Antragstellung prüft der Sozialleistungsträger den Anspruch und erlässt einen Bescheid. Wird die Leistung bewilligt, ist das Verfahren zunächst abgeschlossen. Erfolgt eine teilweise oder vollständige Ablehnung, besteht die Möglichkeit, sich dagegen rechtlich zu wehren. Nach der Antragstellung prüft der Sozialleistungsträger den Anspruch und erlässt einen Bescheid. Wird die Leistung bewilligt, ist das Verfahren zunächst abgeschlossen. Erfolgt eine teilweise oder vollständige Ablehnung, besteht die Möglichkeit, sich dagegen rechtlich zu wehren.
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 Nach der Entscheidung des Landessozialgerichts ist in Ausnahmefällen eine Revision vor dem Bundessozialgericht möglich und dient ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen. Eine erneute Tatsachenprüfung findet dort nicht statt, die vom Landessozialgericht festgestellten Tatsachen werden zugrunde gelegt. Nach der Entscheidung des Landessozialgerichts ist in Ausnahmefällen eine Revision vor dem Bundessozialgericht möglich und dient ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen. Eine erneute Tatsachenprüfung findet dort nicht statt, die vom Landessozialgericht festgestellten Tatsachen werden zugrunde gelegt.
 Die Revision ist nur zulässig, wenn sie vom Landessozialgericht im Urteil ausdrücklich zugelassen wurde oder wenn auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin das Bundessozialgericht die Revision eröffnet. Eine Zulassung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder eines anderen Landessozialgerichts abweicht oder wenn ein erheblicher Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Revision ist nur zulässig, wenn sie vom Landessozialgericht im Urteil ausdrücklich zugelassen wurde oder wenn auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin das Bundessozialgericht die Revision eröffnet. Eine Zulassung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder eines anderen Landessozialgerichts abweicht oder wenn ein erheblicher Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
-Die Revision muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt und innerhalb von zwei Monaten begründet werden. In der Revisionsinstanz besteht Vertretungszwang durch einen für das Bundessozialgericht zugelassenen Anwalt.+Die Revision muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt und innerhalb von zwei Monaten begründet werden. In der Revisionsinstanz besteht Vertretungszwang durch einen für das Bundessozialgericht zugelassenen Anwalt.  
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 +Die letzte Instanz ist das Bundesverfassungsgericht. 
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 +====== Überprüfungsantrag ====== 
 +Ein Überprüfungsantrag bietet die Möglichkeit, einen bereits bestandskräftigen Bescheid bei dem die Widerspruchsfristen abgelaufen sind erneut prüfen zu lassen. Er kommt in Betracht, wenn ein Bescheid von Anfang an rechtswidrig war, etwa weil rechtliche Vorgaben falsch angewendet wurden oder relevante Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind. Der Überprüfungsantrag richtet sich an den Sozialleistungsträger, der den ursprünglichen Bescheid erlassen hat und bietet dem Sozialhilfeträger die Möglichkeit Fehler, die im Zusammenhang mit dem Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, zu berichtigen. 
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 +Ein Überprüfungsantrag kann auch Jahre nach Erlass des Bescheids gestellt werden. Allerdings sind rückwirkende Leistungen in der Regel zeitlich begrenzt. Bei laufenden Geldleistungen können Nachzahlungen meist nur für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor Antragstellung erfolgen. Der Sozialleistungsträger prüft im Rahmen des Überprüfungsantrags, ob der frühere Bescheid rechtswidrig war und ob daraus ein Anspruch auf Korrektur oder Nachzahlung folgt. Wird dem Antrag stattgegeben, wird der Bescheid aufgehoben oder geändert. Wird der Überprüfungsantrag abgelehnt, kann gegen diese Entscheidung erneut Widerspruch eingelegt und gegebenenfalls Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. 
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recht/sozialrecht.1766288550.txt.gz · Zuletzt geändert: von sven

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