recht:sozialrecht
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| ====== Rechtsweg im Sozialrecht ====== | ====== Rechtsweg im Sozialrecht ====== | ||
| + | Das folgende Schaubild zeigt den typischen Rechtsweg im Sozialrecht: | ||
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| + | ====== Antrag ====== | ||
| Der Rechtsweg im Sozialrecht beginnt üblicherweise mit der Antragstellung bei dem zuständigen Sozialleistungsträger. Für Menschen mit ME/CFS ist dies häufig ein Antrag auf Krankengeld oder Hilfsmittel bei der gesetzlichen Krankenkasse, | Der Rechtsweg im Sozialrecht beginnt üblicherweise mit der Antragstellung bei dem zuständigen Sozialleistungsträger. Für Menschen mit ME/CFS ist dies häufig ein Antrag auf Krankengeld oder Hilfsmittel bei der gesetzlichen Krankenkasse, | ||
| Nach der Antragstellung prüft der Sozialleistungsträger den Anspruch und erlässt einen Bescheid. Wird die Leistung bewilligt, ist das Verfahren zunächst abgeschlossen. Erfolgt eine teilweise oder vollständige Ablehnung, besteht die Möglichkeit, | Nach der Antragstellung prüft der Sozialleistungsträger den Anspruch und erlässt einen Bescheid. Wird die Leistung bewilligt, ist das Verfahren zunächst abgeschlossen. Erfolgt eine teilweise oder vollständige Ablehnung, besteht die Möglichkeit, | ||
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| Nach der Entscheidung des Landessozialgerichts ist in Ausnahmefällen eine Revision vor dem Bundessozialgericht möglich und dient ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen. Eine erneute Tatsachenprüfung findet dort nicht statt, die vom Landessozialgericht festgestellten Tatsachen werden zugrunde gelegt. | Nach der Entscheidung des Landessozialgerichts ist in Ausnahmefällen eine Revision vor dem Bundessozialgericht möglich und dient ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen. Eine erneute Tatsachenprüfung findet dort nicht statt, die vom Landessozialgericht festgestellten Tatsachen werden zugrunde gelegt. | ||
| Die Revision ist nur zulässig, wenn sie vom Landessozialgericht im Urteil ausdrücklich zugelassen wurde oder wenn auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin das Bundessozialgericht die Revision eröffnet. Eine Zulassung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, | Die Revision ist nur zulässig, wenn sie vom Landessozialgericht im Urteil ausdrücklich zugelassen wurde oder wenn auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin das Bundessozialgericht die Revision eröffnet. Eine Zulassung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, | ||
| - | Die Revision muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt und innerhalb von zwei Monaten begründet werden. In der Revisionsinstanz besteht Vertretungszwang durch einen für das Bundessozialgericht zugelassenen Anwalt. | + | Die Revision muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt und innerhalb von zwei Monaten begründet werden. In der Revisionsinstanz besteht Vertretungszwang durch einen für das Bundessozialgericht zugelassenen Anwalt. |
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| + | Die letzte Instanz ist das Bundesverfassungsgericht. | ||
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| + | ====== Überprüfungsantrag ====== | ||
| + | Ein Überprüfungsantrag bietet die Möglichkeit, | ||
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| + | Ein Überprüfungsantrag kann auch Jahre nach Erlass des Bescheids gestellt werden. Allerdings sind rückwirkende Leistungen in der Regel zeitlich begrenzt. Bei laufenden Geldleistungen können Nachzahlungen meist nur für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor Antragstellung erfolgen. Der Sozialleistungsträger prüft im Rahmen des Überprüfungsantrags, | ||
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recht/sozialrecht.1766288550.txt.gz · Zuletzt geändert: von sven
