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 ====== Abgrenzung: GdB, PG, EMR und BU ====== ====== Abgrenzung: GdB, PG, EMR und BU ======
 Die Zusammenhänge zwischen Grad der Behinderung (GdB), Erwerbsminderungsrente (EMR), Pflegegrad (PG) und privater Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) führen häufig zu Missverständnissen. Die Zusammenhänge zwischen Grad der Behinderung (GdB), Erwerbsminderungsrente (EMR), Pflegegrad (PG) und privater Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) führen häufig zu Missverständnissen.
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 Eine der wenigen Ausnahme gibt es bei der Kombination von Erwerbsminderungsrente und der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Einige Versicherungsverträge sehen vor, dass eine gewährte Erwerbsminderungsrente auch die Anforderung an eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen erfüllt. Dies ist jedoch abhängig von den jeweiligen Vertragsbedingungen.  Eine der wenigen Ausnahme gibt es bei der Kombination von Erwerbsminderungsrente und der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Einige Versicherungsverträge sehen vor, dass eine gewährte Erwerbsminderungsrente auch die Anforderung an eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen erfüllt. Dies ist jedoch abhängig von den jeweiligen Vertragsbedingungen. 
  
 +In der Praxis gibt es auch die Fälle, bei denen die Erwerbsminderungsrente bewilligt wurde, die Versicherung aber die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente ablehnt.
 ==== Nutzung zur Glaubhaftmachung ==== ==== Nutzung zur Glaubhaftmachung ====
-Selbst wenn formal zwischen den Leistungen keine Abhängigkeiten existieren, kann eine bereits bewilligte Leistung (GdB, EMR, PG) als [[rechtssystem:beweislast|glaubhafte Darlegung]] bestehender Einschränkungen dienen.+Selbst wenn formal zwischen den Leistungen keine Abhängigkeiten existieren, kann eine bereits bewilligte Leistung (GdB, EMR, PG) als [[recht:beweislast|glaubhafte Darlegung]] bestehender Einschränkungen dienen.
  
 Deshalb macht es trotzdem fast immer Sinn, bereits genehmigte Leistungen und die entsprechenden Gutachten Neuanträgen beizufügen.   Deshalb macht es trotzdem fast immer Sinn, bereits genehmigte Leistungen und die entsprechenden Gutachten Neuanträgen beizufügen.  
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 #@VGWORT_HTML~vg02,a610c48a7a1a4b158320dd751bfd72c0~@# #@VGWORT_HTML~vg02,a610c48a7a1a4b158320dd751bfd72c0~@#
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 +==== Weitere Information ====
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 +__[[https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/lsg_nrw/j2025/21_R_215_24_Urteil_20250926.html|[2024] Landessozialgericht NRW, 21 R 215/24]]__
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 +Keine Erwerbsminderungsrente trotz GdB 50 und Pflegegrad 3
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 +__[[https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001578468|[2024] LSG Baden-Württemberg, 18.04.2024 - L 10 R 1319/23]]__
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 +Die Zuerkennung eines Pflegegrades hat für sich gesehen keine Aussagekraft zur Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
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 +__[[https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/lsg_nrw/j2024/L_8_R_13_22_Beschluss_20240214.html|Landessozialgericht NRW, L 8 R 13/22]]__
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 +Entgegen der Auffassung des Klägers belegt auch das Pflegegutachten des MDK den Nachweis einer quantitativen Leistungsminderung nicht. Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit folgt bereits grundsätzlich anderen Kriterien als die Feststellung der Erwerbsminderung. Zudem bauen derartige Gutachten wesentlich auf einer modulbezogenen Anamnese auf, die gerade (nur) an den spezifischen Belangen des Pflegeversicherungsrechts ausgerichtet ist
 +Hinzu tritt, dass die Begutachtungen häufig ohne ärztliche Beteiligung durch Pflegefachkräfte durchgeführt werden und sich weitgehend auf anamnestische Angaben stützen, so dass sie als solche regelmäßig nicht den Vollbeweis für eine Erwerbsminderung zu erbringen vermögen
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