soziales:reha:argumente
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| ====== Reha Anordnung ====== | ====== Reha Anordnung ====== | ||
| - | Während der Phase des Krankengeldbezugs wird die Krankenkasse durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen, ob eine medizinische Rehabilitation die Arbeitsfähigkeit wiederherstellen oder erhalten kann. Sollte der Medizinisch Dienst und die Krankenkasse zu diesem Ergebnis kommen, kann sie den Versicherten auffordern, einen Reha-Antrag zu stellen | + | Während der Phase des Krankengeldbezugs wird die Krankenkasse durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen, ob eine medizinische Rehabilitation die Arbeitsfähigkeit wiederherstellen oder erhalten kann. Sollte der Medizinisch Dienst und die Krankenkasse zu diesem Ergebnis kommen, kann sie den Versicherten auffordern, einen Reha-Antrag zu stellen |
| Wird der Reha-Antrag anschließend nicht innerhalb der von der Krankenkasse gesetzten Frist (in der Regel zehn Wochen) gestellt, kann und wird die Krankenkasse das Krankengeld einstellen. Während der Reha zahlt in der Regel die Deutsche Rentenversicherung Übergangsgeld. Das Krankengeld ruht in dieser Zeit. Nach Abschluss der Reha prüft die Krankenkasse anhand des Entlassungsberichts, | Wird der Reha-Antrag anschließend nicht innerhalb der von der Krankenkasse gesetzten Frist (in der Regel zehn Wochen) gestellt, kann und wird die Krankenkasse das Krankengeld einstellen. Während der Reha zahlt in der Regel die Deutsche Rentenversicherung Übergangsgeld. Das Krankengeld ruht in dieser Zeit. Nach Abschluss der Reha prüft die Krankenkasse anhand des Entlassungsberichts, | ||
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| Meine persönliche Empfehlung für das Vorgehen: | Meine persönliche Empfehlung für das Vorgehen: | ||
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| * Eine Begründung für den Widerspruch verfassen | * Eine Begründung für den Widerspruch verfassen | ||
| * Spätestens zum Ablauf der 10-Wochen-First: | * Spätestens zum Ablauf der 10-Wochen-First: | ||
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| + | Reha-Aufforderung durch die Krankenkasse nur mit Gutachten | ||
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| + | Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine fristgebundene Aufforderung der Krankenkasse zur Stellung eines Rehabilitationsantrags nach § 51 Abs. 1 SGB V hemmt weder den Lauf der gesetzten Frist noch verhindert sie das Entfallen des Krankengeldanspruchs nach § 51 Abs. 3 SGB V, wenn die Aufforderung später rechtskräftig bestätigt wird. | ||
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