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Reha vor Rente

Der Grundsatz „Reha vor Rente“ beschreibt ein sozialrechtliches Prinzip der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese muss vor einer Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente prüfen, ob durch medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden kann. Ziel ist es, eine dauerhafte Verrentung möglichst zu vermeiden und die Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Von Betroffenen wird dieser Grundsatz häufig so verstanden, als müsse jede betroffene Person zwingend eine Rehabilitation absolvieren, bevor eine Erwerbsminderungsrente bewilligt werden kann. Diese Interpretation entspricht jedoch nicht der gelebten Praxis.

Maßgeblich für den Grundsatz „Reha vor Rente“ ist:

§ 9 SGB VI Abs. 1 Satz 3 - Gesetzliche Rentenversicherung

Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

§ 9 SGB IX Abs. 2 – Rehabilitation und Teilhabe

Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären.

Es ist somit geregelt, dass die Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringt, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet, beseitigt oder wesentlich gemindert werden kann. Entscheidend ist also die Erfolgsaussicht einer Reha.

Zusätzlich regelt § 116 Abs. 2 SGB VI, dass ein Antrag auf eine Reha automatisch als Rentenantrag gilt, wenn eine Rehabilitation nicht in Betracht kommt. Auch dies zeigt, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass Reha nicht in jedem Fall geeignet oder möglich ist.

Die Praxis in Zahlen

In der Veröffentlichung „Sozialmedizinische Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung“ (7. aktualisierte Auflage, 2011) wurde untersucht, ob in den fünf Jahren vor der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente medizinische Rehabilitationsleistungen durchgeführt wurden. Die zugrunde liegenden Daten beziehen sich auf Erwerbsminderungsrenten des Jahres 2006.

Die Auswertung zeigt, dass für knapp die Hälfte der Betroffenen der Grundsatz „Reha vor Rente“ nicht umgesetzt wurde. Konkret hatten 49 % der Männer und 43 % der Frauen in den fünf Jahren vor Rentenbeginn keine medizinische Rehabilitation. Nur etwa 18 % der Männer und 19 % der Frauen erhielten eine Reha im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Rentenbewilligung. Bei einem weiteren Teil lag zwar eine Reha im Fünf-Jahres-Zeitraum vor, diese stand jedoch nicht in direktem Zusammenhang mit der späteren Erwerbsminderungsrente. Insgesamt hatten damit nur etwa 40–50 % der Erwerbsgeminderten überhaupt eine Reha vor Rentenbeginn. Auch wenn die Zahlen schon knapp 2 Jahrzehnte alt sind, wird davon ausgegangen, dass es keine großen Änderungen seitdem gab.

Die Daten zeigen außerdem deutliche Unterschiede je nach Erkrankung. Während Versicherte mit Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems vergleichsweise häufig eine Reha vor der Erwerbsminderungsrente erhalten, ist dies bei Menschen mit schweren psychiatrischen Erkrankungen deutlich seltener der Fall. Ob der Grundsatz „Reha vor Rente“ wirklich zu einer Reha vor der Rente führt, hängt stark von Diagnose, Prognose und individueller Situation ab.


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