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soziales:schwerbehinderung:hoehe_allgemein

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soziales:schwerbehinderung:hoehe_allgemein [14.02.2026 10:46] – angelegt svensoziales:schwerbehinderung:hoehe_allgemein [28.02.2026 08:04] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 ==== Rechtliche Grundlagen ====   ==== Rechtliche Grundlagen ====  
 Die rechtliche Grundlage für die Feststellung des GdB findet sich insbesondere in [[law:sgb_9:152|§ 152 SGB IX]]. Danach wird bei mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Gesamtbewertung vorgenommen. Entscheidend ist die Gesamtheit der Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Gesundheitsstörungen. Eine rein rechnerische Vorgehensweise ist ausgeschlossen. Vielmehr erfolgt eine medizinisch-sozialrechtliche Gesamtbetrachtung, die den individuellen Lebensalltag berücksichtigt.   Die rechtliche Grundlage für die Feststellung des GdB findet sich insbesondere in [[law:sgb_9:152|§ 152 SGB IX]]. Danach wird bei mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Gesamtbewertung vorgenommen. Entscheidend ist die Gesamtheit der Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Gesundheitsstörungen. Eine rein rechnerische Vorgehensweise ist ausgeschlossen. Vielmehr erfolgt eine medizinisch-sozialrechtliche Gesamtbetrachtung, die den individuellen Lebensalltag berücksichtigt.  
 +{{ :soziales:schwerbehinderung:gesamt-gdb_einzel-gdb2.svg | Gesamt-GdB, Teil-Gdb,Einzeil-GdB}}
 ==== Feststellung der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen ====   ==== Feststellung der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen ====  
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 Zu Beginn werden alle relevanten Gesundheitsstörungen erfasst. Dabei ist zu prüfen, ob es sich um dauerhafte und regelwidrige Abweichungen vom altersentsprechenden Gesundheitszustand handelt. Anschließend werden diese Beeinträchtigungen den in der [[:law:versmedv|VersMedV]] beschriebenen Funktionssystemen zugeordnet, etwa dem Bewegungsapparat, den Sinnesorganen, inneren Organen oder der Psyche. Für jede relevante Funktionsstörung wird ein Einzel-GdB bestimmt. Die Werte der [[:law:versmedv|VersMedV]] stellen dabei typische Erfahrungswerte dar, die sich an der Beeinträchtigung der Teilhabe orientieren. In begründeten Einzelfällen kann davon abgewichen werden.   Zu Beginn werden alle relevanten Gesundheitsstörungen erfasst. Dabei ist zu prüfen, ob es sich um dauerhafte und regelwidrige Abweichungen vom altersentsprechenden Gesundheitszustand handelt. Anschließend werden diese Beeinträchtigungen den in der [[:law:versmedv|VersMedV]] beschriebenen Funktionssystemen zugeordnet, etwa dem Bewegungsapparat, den Sinnesorganen, inneren Organen oder der Psyche. Für jede relevante Funktionsstörung wird ein Einzel-GdB bestimmt. Die Werte der [[:law:versmedv|VersMedV]] stellen dabei typische Erfahrungswerte dar, die sich an der Beeinträchtigung der Teilhabe orientieren. In begründeten Einzelfällen kann davon abgewichen werden.  
  
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 <WRAP center round law 100%> <WRAP center round law 100%>
-[[law:versmedv:teil_a|VersMedV Teil A 3]]+[[law:versmedv:teil_a#p3|VersMedV Teil A 3]]
  
 3. Bildung des GdB bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsstörungen   3. Bildung des GdB bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsstörungen  
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 <WRAP center round law 100%> <WRAP center round law 100%>
-[[law:versmedv:teil_a|VersMedV Teil A 3]]  +[[law:versmedv:teil_a#p3_2|VersMedV Teil A 3]]   
 3.2 Liegen Beeinträchtigungen der Teilhabe aufgrund der Störung mehrerer Funktionssysteme vor, geht die im GdB für das Funktionssystem in seiner Gesamtheit ermittelte Teilhabebeeinträchtigung in den Gesamt-GdB ein. Dabei ist von der Teilhabebeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt. Unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander ist zu prüfen, ob und inwieweit die aus einer weiteren Gesundheitsstörung folgende Teilhabebeeinträchtigung das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung wesentlich verstärkt, also eine Erhöhung des Gesamt-GdB um mindestens 10 bewirkt. Berechnungsmethoden wie zum Beispiel Addition oder Mittelung sind nicht zulässig.   3.2 Liegen Beeinträchtigungen der Teilhabe aufgrund der Störung mehrerer Funktionssysteme vor, geht die im GdB für das Funktionssystem in seiner Gesamtheit ermittelte Teilhabebeeinträchtigung in den Gesamt-GdB ein. Dabei ist von der Teilhabebeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt. Unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander ist zu prüfen, ob und inwieweit die aus einer weiteren Gesundheitsstörung folgende Teilhabebeeinträchtigung das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung wesentlich verstärkt, also eine Erhöhung des Gesamt-GdB um mindestens 10 bewirkt. Berechnungsmethoden wie zum Beispiel Addition oder Mittelung sind nicht zulässig.  
 </WRAP> </WRAP>
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 Die folgende Tabelle fasst die wesentlichen Ansätze zusammen, wie sich die Art der Wechselwirkung auswirken. Ausgangspunkt ist der höchste Einzel-GdB und die Tabelle beschreibt, wie sich die Einzel-GdB der „Nebenbeeinträchtigungen“ auswirken.   Die folgende Tabelle fasst die wesentlichen Ansätze zusammen, wie sich die Art der Wechselwirkung auswirken. Ausgangspunkt ist der höchste Einzel-GdB und die Tabelle beschreibt, wie sich die Einzel-GdB der „Nebenbeeinträchtigungen“ auswirken.  
  
-^ Art der Wechselwirkung  ^ Auswirkung aus dem Gesamt-GdB ^ Verweis ^ +^ Art der Wechselwirkung                                                                                         ^ Auswirkung aus dem Gesamt-GdB                           ^ Verweis                                                                          
-| Nebenbeeinträchtigung mit Einzel-GdB von 10 | in der Regel keine Erhöhung | siehe 3.5 |   +| Nebenbeeinträchtigung mit Einzel-GdB von 10                                                                    | in der Regel keine Erhöhung                             | siehe [[law:versmedv:teil_a#p3_5|3.5]]                                           
-| Nebenbeeinträchtigung mit Einzel-GdB von 20 | nur in Ausnahmefällen | siehe 3.5 |   +| Nebenbeeinträchtigung mit Einzel-GdB von 20                                                                    | nur in Ausnahmefällen                                   | siehe [[law:versmedv:teil_a#p3_5|3.5]]                                           
-| teilweise Überschneidung der Beeinträchtigungen bei ähnlichen Einzel-GdBs (>20) | Erhöhung in Ausnahmefällen | siehe 3.3.3 |   +| teilweise Überschneidung der Beeinträchtigungen bei ähnlichen Einzel-GdBs (>20)                                | Erhöhung in Ausnahmefällen                              | siehe [[law:versmedv:teil_a#p3_3_3|3.3.3]]                                       
-| vollständige Überschneidung der Beeinträchtigungen bei ähnlichen Einzel-GdBs (>20) | wahrscheinlich keine weitere Erhöhung | siehe 3.3.4 |   +| vollständige Überschneidung der Beeinträchtigungen bei ähnlichen Einzel-GdBs (>20)                             | wahrscheinlich keine weitere Erhöhung                   | siehe [[law:versmedv:teil_a#p3_3_4|3.3.4]]                                       
-| Die Hauptbeeinträchtigung wird durch die anderen Beeinträchtigungen weiter verstärkt | wahrscheinlich eine Erhöhung | siehe 3.3.1 |   +| Die Hauptbeeinträchtigung wird durch die anderen Beeinträchtigungen weiter verstärkt                           | wahrscheinlich eine Erhöhung                            | siehe [[law:versmedv:teil_a#p3_3_1|3.3.1]]                                       
-| Die Beeinträchtigungen sind unabhängig voneinander und die Einzel-GdBs (>20) sind vergleichbar | Erhöhung des Einzel-GdB (maximal Summe der beiden GdB) | siehe 3.3.2 |   +| Die Beeinträchtigungen sind unabhängig voneinander und die Einzel-GdBs (>20) sind vergleichbar                 | Erhöhung des Einzel-GdB (maximal Summe der beiden GdB)  | siehe [[law:versmedv:teil_a#p3_3_2|3.3.2]]                                       
-| Die Beeinträchtigungen sind unabhängig voneinander und der Einzel-GdB der Nebenbeeinträchtigung ist niedriger | wahrscheinlich keine weitere Erhöhung | siehe 3.3.2 und 3.5  +| Die Beeinträchtigungen sind unabhängig voneinander und der Einzel-GdB der Nebenbeeinträchtigung ist niedriger  | wahrscheinlich keine weitere Erhöhung                   | siehe [[law:versmedv:teil_a#p3_3_2|3.3.2]] und [[law:versmedv:teil_a#p3_5|3.5]]  |
  
 <WRAP center round law 100%> <WRAP center round law 100%>
-[[law:versmedv:teil_a|VersMedV Teil A 3]]+[[law:versmedv:teil_a#p3_3|VersMedV Teil A 3]]
  
 3.3 Um das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung der Teilhabe zu beurteilen, muss aus der gutachterlichen Gesamtschau heraus beachtet werden, dass verschiedene Funktionsbeeinträchtigungen sich wechselseitig in unterschiedlicher Weise beeinflussen können:   3.3 Um das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung der Teilhabe zu beurteilen, muss aus der gutachterlichen Gesamtschau heraus beachtet werden, dass verschiedene Funktionsbeeinträchtigungen sich wechselseitig in unterschiedlicher Weise beeinflussen können:  
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 ==== Begleiterscheinungen und Komorbiditäten ====  ==== Begleiterscheinungen und Komorbiditäten ==== 
 Schmerzen, psychische Belastungen und typische Begleiterscheinungen sind grundsätzlich bereits in den Tabellenwerten berücksichtigt. Wenn solche Begleiterscheinungen jedoch außergewöhnlich stark ausgeprägt sind und eine eigenständige Diagnose rechtfertigen, können sie zusätzlich bewertet werden. Auch außergewöhnliche Nebenwirkungen medizinischer Behandlungen können berücksichtigt werden, sofern sie die Teilhabe erheblich beeinträchtigen. Schmerzen, psychische Belastungen und typische Begleiterscheinungen sind grundsätzlich bereits in den Tabellenwerten berücksichtigt. Wenn solche Begleiterscheinungen jedoch außergewöhnlich stark ausgeprägt sind und eine eigenständige Diagnose rechtfertigen, können sie zusätzlich bewertet werden. Auch außergewöhnliche Nebenwirkungen medizinischer Behandlungen können berücksichtigt werden, sofern sie die Teilhabe erheblich beeinträchtigen.
 +
 +==== Weitere Information ====
 +
 +__[[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/2021_12_16_B_09_SB_06_19_R.html|Rückwirkende Aufhebung des GdB]]__
 +
 +<wrap myindent>
 +Ein Bescheid über die Herabsetzung des Grades der Behinderung, der rechtswidrig eine Rückwirkung enthält, ist zeitlich teilbar; der rechtswidrige rückwirkende Teil kann isoliert aufgehoben werden, wenn die Herabsetzung für die Zukunft rechtmäßig bestehen bleiben kann.
 +\\ \\
 +Eine Herabsetzung des GdB ist grundsätzlich nur für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zulässig; eine rückwirkende Herabsetzung setzt die strengeren Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X voraus.
 +\\ \\
 +Nach Beseitigung der unzulässigen Rückwirkung bleibt ein rechtmäßiger Restverwaltungsakt bestehen, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben und deshalb der GdB künftig niedriger festzusetzen ist.
 +</wrap>
 +
 +__[[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/2021_12_16_B_09_SB_06_19_R.html|Bildung des GdB bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsstörungen]]__
 +
 +__[[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/179585|[2025] Die Bildung des Gesamt-GdB ist Aufgabe des Gerichts (LSG Baden-Württemberg - L 8 SB 1220/25)]]__
 +
 +<wrap myindent>
 +Die Bildung des Gesamt-GdB ist Aufgabe des Gerichts. Schlägt ein Gutachter einen Gesamt-GdB vor, so hat das Gericht diesen nach den Maßstäben der Rechtsprechung zu prüfen und eine eigenständige Bewertung vorzunehmen.
 +</wrap>
  
soziales/schwerbehinderung/hoehe_allgemein.1771062381.txt.gz · Zuletzt geändert: von sven

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