soziales:schwerbehinderung:hoehe_allgemein
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
| Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
| soziales:schwerbehinderung:hoehe_allgemein [21.02.2026 13:55] – [Feststellung der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen] sven | soziales:schwerbehinderung:hoehe_allgemein [28.02.2026 08:04] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 3: | Zeile 3: | ||
| ==== Rechtliche Grundlagen ==== | ==== Rechtliche Grundlagen ==== | ||
| Die rechtliche Grundlage für die Feststellung des GdB findet sich insbesondere in [[law: | Die rechtliche Grundlage für die Feststellung des GdB findet sich insbesondere in [[law: | ||
| - | ==== Feststellung der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen ==== | ||
| {{ : | {{ : | ||
| + | ==== Feststellung der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen ==== | ||
| Zu Beginn werden alle relevanten Gesundheitsstörungen erfasst. Dabei ist zu prüfen, ob es sich um dauerhafte und regelwidrige Abweichungen vom altersentsprechenden Gesundheitszustand handelt. Anschließend werden diese Beeinträchtigungen den in der [[: | Zu Beginn werden alle relevanten Gesundheitsstörungen erfasst. Dabei ist zu prüfen, ob es sich um dauerhafte und regelwidrige Abweichungen vom altersentsprechenden Gesundheitszustand handelt. Anschließend werden diese Beeinträchtigungen den in der [[: | ||
| Zeile 13: | Zeile 13: | ||
| <WRAP center round law 100%> | <WRAP center round law 100%> | ||
| - | [[law: | + | [[law: |
| 3. Bildung des GdB bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsstörungen | 3. Bildung des GdB bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsstörungen | ||
| Zeile 25: | Zeile 25: | ||
| <WRAP center round law 100%> | <WRAP center round law 100%> | ||
| - | [[law: | + | [[law: |
| 3.2 Liegen Beeinträchtigungen der Teilhabe aufgrund der Störung mehrerer Funktionssysteme vor, geht die im GdB für das Funktionssystem in seiner Gesamtheit ermittelte Teilhabebeeinträchtigung in den Gesamt-GdB ein. Dabei ist von der Teilhabebeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt. Unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander ist zu prüfen, ob und inwieweit die aus einer weiteren Gesundheitsstörung folgende Teilhabebeeinträchtigung das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung wesentlich verstärkt, also eine Erhöhung des Gesamt-GdB um mindestens 10 bewirkt. Berechnungsmethoden wie zum Beispiel Addition oder Mittelung sind nicht zulässig. | 3.2 Liegen Beeinträchtigungen der Teilhabe aufgrund der Störung mehrerer Funktionssysteme vor, geht die im GdB für das Funktionssystem in seiner Gesamtheit ermittelte Teilhabebeeinträchtigung in den Gesamt-GdB ein. Dabei ist von der Teilhabebeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt. Unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander ist zu prüfen, ob und inwieweit die aus einer weiteren Gesundheitsstörung folgende Teilhabebeeinträchtigung das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung wesentlich verstärkt, also eine Erhöhung des Gesamt-GdB um mindestens 10 bewirkt. Berechnungsmethoden wie zum Beispiel Addition oder Mittelung sind nicht zulässig. | ||
| </ | </ | ||
| Zeile 34: | Zeile 35: | ||
| Die folgende Tabelle fasst die wesentlichen Ansätze zusammen, wie sich die Art der Wechselwirkung auswirken. Ausgangspunkt ist der höchste Einzel-GdB und die Tabelle beschreibt, wie sich die Einzel-GdB der „Nebenbeeinträchtigungen“ auswirken. | Die folgende Tabelle fasst die wesentlichen Ansätze zusammen, wie sich die Art der Wechselwirkung auswirken. Ausgangspunkt ist der höchste Einzel-GdB und die Tabelle beschreibt, wie sich die Einzel-GdB der „Nebenbeeinträchtigungen“ auswirken. | ||
| - | ^ Art der Wechselwirkung | + | ^ Art der Wechselwirkung |
| - | | Nebenbeeinträchtigung mit Einzel-GdB von 10 | in der Regel keine Erhöhung | siehe 3.5 | | + | | Nebenbeeinträchtigung mit Einzel-GdB von 10 | in der Regel keine Erhöhung |
| - | | Nebenbeeinträchtigung mit Einzel-GdB von 20 | nur in Ausnahmefällen | siehe 3.5 | | + | | Nebenbeeinträchtigung mit Einzel-GdB von 20 | nur in Ausnahmefällen |
| - | | teilweise Überschneidung der Beeinträchtigungen bei ähnlichen Einzel-GdBs (>20) | Erhöhung in Ausnahmefällen | siehe 3.3.3 | | + | | teilweise Überschneidung der Beeinträchtigungen bei ähnlichen Einzel-GdBs (> |
| - | | vollständige Überschneidung der Beeinträchtigungen bei ähnlichen Einzel-GdBs (>20) | wahrscheinlich keine weitere Erhöhung | siehe 3.3.4 | | + | | vollständige Überschneidung der Beeinträchtigungen bei ähnlichen Einzel-GdBs (> |
| - | | Die Hauptbeeinträchtigung wird durch die anderen Beeinträchtigungen weiter verstärkt | wahrscheinlich eine Erhöhung | siehe 3.3.1 | | + | | Die Hauptbeeinträchtigung wird durch die anderen Beeinträchtigungen weiter verstärkt |
| - | | Die Beeinträchtigungen sind unabhängig voneinander und die Einzel-GdBs (>20) sind vergleichbar | Erhöhung des Einzel-GdB (maximal Summe der beiden GdB) | siehe 3.3.2 | | + | | Die Beeinträchtigungen sind unabhängig voneinander und die Einzel-GdBs (>20) sind vergleichbar |
| - | | Die Beeinträchtigungen sind unabhängig voneinander und der Einzel-GdB der Nebenbeeinträchtigung ist niedriger | wahrscheinlich keine weitere Erhöhung | siehe 3.3.2 und 3.5 | | + | | Die Beeinträchtigungen sind unabhängig voneinander und der Einzel-GdB der Nebenbeeinträchtigung ist niedriger |
| <WRAP center round law 100%> | <WRAP center round law 100%> | ||
| - | [[law: | + | [[law: |
| 3.3 Um das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung der Teilhabe zu beurteilen, muss aus der gutachterlichen Gesamtschau heraus beachtet werden, dass verschiedene Funktionsbeeinträchtigungen sich wechselseitig in unterschiedlicher Weise beeinflussen können: | 3.3 Um das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung der Teilhabe zu beurteilen, muss aus der gutachterlichen Gesamtschau heraus beachtet werden, dass verschiedene Funktionsbeeinträchtigungen sich wechselseitig in unterschiedlicher Weise beeinflussen können: | ||
| Zeile 62: | Zeile 63: | ||
| ==== Begleiterscheinungen und Komorbiditäten ==== | ==== Begleiterscheinungen und Komorbiditäten ==== | ||
| Schmerzen, psychische Belastungen und typische Begleiterscheinungen sind grundsätzlich bereits in den Tabellenwerten berücksichtigt. Wenn solche Begleiterscheinungen jedoch außergewöhnlich stark ausgeprägt sind und eine eigenständige Diagnose rechtfertigen, | Schmerzen, psychische Belastungen und typische Begleiterscheinungen sind grundsätzlich bereits in den Tabellenwerten berücksichtigt. Wenn solche Begleiterscheinungen jedoch außergewöhnlich stark ausgeprägt sind und eine eigenständige Diagnose rechtfertigen, | ||
| + | |||
| + | ==== Weitere Information ==== | ||
| + | |||
| + | __[[https:// | ||
| + | |||
| + | <wrap myindent> | ||
| + | Ein Bescheid über die Herabsetzung des Grades der Behinderung, | ||
| + | \\ \\ | ||
| + | Eine Herabsetzung des GdB ist grundsätzlich nur für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zulässig; eine rückwirkende Herabsetzung setzt die strengeren Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X voraus. | ||
| + | \\ \\ | ||
| + | Nach Beseitigung der unzulässigen Rückwirkung bleibt ein rechtmäßiger Restverwaltungsakt bestehen, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben und deshalb der GdB künftig niedriger festzusetzen ist. | ||
| + | </ | ||
| + | |||
| + | __[[https:// | ||
| + | |||
| + | __[[https:// | ||
| + | |||
| + | <wrap myindent> | ||
| + | Die Bildung des Gesamt-GdB ist Aufgabe des Gerichts. Schlägt ein Gutachter einen Gesamt-GdB vor, so hat das Gericht diesen nach den Maßstäben der Rechtsprechung zu prüfen und eine eigenständige Bewertung vorzunehmen. | ||
| + | </ | ||
soziales/schwerbehinderung/hoehe_allgemein.1771678531.txt.gz · Zuletzt geändert: von sven
