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soziales:schwerbehinderung:hoehe_allgemein [21.02.2026 13:45] – [Bildung von Teilbewertungen innerhalb eines Funktionssystems] svensoziales:schwerbehinderung:hoehe_allgemein [28.02.2026 07:04] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 <WRAP center round law 100%> <WRAP center round law 100%>
-[[law:versmedv:teil_a|VersMedV Teil A 3]]  +[[law:versmedv:teil_a#p3_2|VersMedV Teil A 3]]   
 3.2 Liegen Beeinträchtigungen der Teilhabe aufgrund der Störung mehrerer Funktionssysteme vor, geht die im GdB für das Funktionssystem in seiner Gesamtheit ermittelte Teilhabebeeinträchtigung in den Gesamt-GdB ein. Dabei ist von der Teilhabebeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt. Unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander ist zu prüfen, ob und inwieweit die aus einer weiteren Gesundheitsstörung folgende Teilhabebeeinträchtigung das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung wesentlich verstärkt, also eine Erhöhung des Gesamt-GdB um mindestens 10 bewirkt. Berechnungsmethoden wie zum Beispiel Addition oder Mittelung sind nicht zulässig.   3.2 Liegen Beeinträchtigungen der Teilhabe aufgrund der Störung mehrerer Funktionssysteme vor, geht die im GdB für das Funktionssystem in seiner Gesamtheit ermittelte Teilhabebeeinträchtigung in den Gesamt-GdB ein. Dabei ist von der Teilhabebeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt. Unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander ist zu prüfen, ob und inwieweit die aus einer weiteren Gesundheitsstörung folgende Teilhabebeeinträchtigung das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung wesentlich verstärkt, also eine Erhöhung des Gesamt-GdB um mindestens 10 bewirkt. Berechnungsmethoden wie zum Beispiel Addition oder Mittelung sind nicht zulässig.  
 </WRAP> </WRAP>
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 <WRAP center round law 100%> <WRAP center round law 100%>
-[[law:versmedv:teil_a|VersMedV Teil A 3]]+[[law:versmedv:teil_a#p3_3|VersMedV Teil A 3]]
  
 3.3 Um das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung der Teilhabe zu beurteilen, muss aus der gutachterlichen Gesamtschau heraus beachtet werden, dass verschiedene Funktionsbeeinträchtigungen sich wechselseitig in unterschiedlicher Weise beeinflussen können:   3.3 Um das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung der Teilhabe zu beurteilen, muss aus der gutachterlichen Gesamtschau heraus beachtet werden, dass verschiedene Funktionsbeeinträchtigungen sich wechselseitig in unterschiedlicher Weise beeinflussen können:  
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 ==== Begleiterscheinungen und Komorbiditäten ====  ==== Begleiterscheinungen und Komorbiditäten ==== 
 Schmerzen, psychische Belastungen und typische Begleiterscheinungen sind grundsätzlich bereits in den Tabellenwerten berücksichtigt. Wenn solche Begleiterscheinungen jedoch außergewöhnlich stark ausgeprägt sind und eine eigenständige Diagnose rechtfertigen, können sie zusätzlich bewertet werden. Auch außergewöhnliche Nebenwirkungen medizinischer Behandlungen können berücksichtigt werden, sofern sie die Teilhabe erheblich beeinträchtigen. Schmerzen, psychische Belastungen und typische Begleiterscheinungen sind grundsätzlich bereits in den Tabellenwerten berücksichtigt. Wenn solche Begleiterscheinungen jedoch außergewöhnlich stark ausgeprägt sind und eine eigenständige Diagnose rechtfertigen, können sie zusätzlich bewertet werden. Auch außergewöhnliche Nebenwirkungen medizinischer Behandlungen können berücksichtigt werden, sofern sie die Teilhabe erheblich beeinträchtigen.
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 +==== Weitere Information ====
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 +__[[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/2021_12_16_B_09_SB_06_19_R.html|Rückwirkende Aufhebung des GdB]]__
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 +<wrap myindent>
 +Ein Bescheid über die Herabsetzung des Grades der Behinderung, der rechtswidrig eine Rückwirkung enthält, ist zeitlich teilbar; der rechtswidrige rückwirkende Teil kann isoliert aufgehoben werden, wenn die Herabsetzung für die Zukunft rechtmäßig bestehen bleiben kann.
 +\\ \\
 +Eine Herabsetzung des GdB ist grundsätzlich nur für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zulässig; eine rückwirkende Herabsetzung setzt die strengeren Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X voraus.
 +\\ \\
 +Nach Beseitigung der unzulässigen Rückwirkung bleibt ein rechtmäßiger Restverwaltungsakt bestehen, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben und deshalb der GdB künftig niedriger festzusetzen ist.
 +</wrap>
 +
 +__[[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/2021_12_16_B_09_SB_06_19_R.html|Bildung des GdB bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsstörungen]]__
 +
 +__[[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/179585|[2025] Die Bildung des Gesamt-GdB ist Aufgabe des Gerichts (LSG Baden-Württemberg - L 8 SB 1220/25)]]__
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 +<wrap myindent>
 +Die Bildung des Gesamt-GdB ist Aufgabe des Gerichts. Schlägt ein Gutachter einen Gesamt-GdB vor, so hat das Gericht diesen nach den Maßstäben der Rechtsprechung zu prüfen und eine eigenständige Bewertung vorzunehmen.
 +</wrap>