soziales:schwerbehinderung:hoehe_allgemein
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
| Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
| soziales:schwerbehinderung:hoehe_allgemein [21.02.2026 14:45] – [Bildung des Gesamt-GdB] sven | soziales:schwerbehinderung:hoehe_allgemein [28.02.2026 08:04] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 45: | Zeile 45: | ||
| <WRAP center round law 100%> | <WRAP center round law 100%> | ||
| - | [[law: | + | [[law: |
| 3.3 Um das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung der Teilhabe zu beurteilen, muss aus der gutachterlichen Gesamtschau heraus beachtet werden, dass verschiedene Funktionsbeeinträchtigungen sich wechselseitig in unterschiedlicher Weise beeinflussen können: | 3.3 Um das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung der Teilhabe zu beurteilen, muss aus der gutachterlichen Gesamtschau heraus beachtet werden, dass verschiedene Funktionsbeeinträchtigungen sich wechselseitig in unterschiedlicher Weise beeinflussen können: | ||
| Zeile 63: | Zeile 63: | ||
| ==== Begleiterscheinungen und Komorbiditäten ==== | ==== Begleiterscheinungen und Komorbiditäten ==== | ||
| Schmerzen, psychische Belastungen und typische Begleiterscheinungen sind grundsätzlich bereits in den Tabellenwerten berücksichtigt. Wenn solche Begleiterscheinungen jedoch außergewöhnlich stark ausgeprägt sind und eine eigenständige Diagnose rechtfertigen, | Schmerzen, psychische Belastungen und typische Begleiterscheinungen sind grundsätzlich bereits in den Tabellenwerten berücksichtigt. Wenn solche Begleiterscheinungen jedoch außergewöhnlich stark ausgeprägt sind und eine eigenständige Diagnose rechtfertigen, | ||
| + | |||
| + | ==== Weitere Information ==== | ||
| + | |||
| + | __[[https:// | ||
| + | |||
| + | <wrap myindent> | ||
| + | Ein Bescheid über die Herabsetzung des Grades der Behinderung, | ||
| + | \\ \\ | ||
| + | Eine Herabsetzung des GdB ist grundsätzlich nur für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zulässig; eine rückwirkende Herabsetzung setzt die strengeren Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X voraus. | ||
| + | \\ \\ | ||
| + | Nach Beseitigung der unzulässigen Rückwirkung bleibt ein rechtmäßiger Restverwaltungsakt bestehen, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben und deshalb der GdB künftig niedriger festzusetzen ist. | ||
| + | </ | ||
| + | |||
| + | __[[https:// | ||
| + | |||
| + | __[[https:// | ||
| + | |||
| + | <wrap myindent> | ||
| + | Die Bildung des Gesamt-GdB ist Aufgabe des Gerichts. Schlägt ein Gutachter einen Gesamt-GdB vor, so hat das Gericht diesen nach den Maßstäben der Rechtsprechung zu prüfen und eine eigenständige Bewertung vorzunehmen. | ||
| + | </ | ||
soziales/schwerbehinderung/hoehe_allgemein.1771681523.txt.gz · Zuletzt geändert: von sven
