soziales:schwerbehinderung:hoehe_allgemein
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| soziales:schwerbehinderung:hoehe_allgemein [21.02.2026 14:45] – [Wechselwirkungen zwischen den Gesundheitsstörungen] sven | soziales:schwerbehinderung:hoehe_allgemein [28.02.2026 08:04] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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| ==== Begleiterscheinungen und Komorbiditäten ==== | ==== Begleiterscheinungen und Komorbiditäten ==== | ||
| Schmerzen, psychische Belastungen und typische Begleiterscheinungen sind grundsätzlich bereits in den Tabellenwerten berücksichtigt. Wenn solche Begleiterscheinungen jedoch außergewöhnlich stark ausgeprägt sind und eine eigenständige Diagnose rechtfertigen, | Schmerzen, psychische Belastungen und typische Begleiterscheinungen sind grundsätzlich bereits in den Tabellenwerten berücksichtigt. Wenn solche Begleiterscheinungen jedoch außergewöhnlich stark ausgeprägt sind und eine eigenständige Diagnose rechtfertigen, | ||
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| + | Ein Bescheid über die Herabsetzung des Grades der Behinderung, | ||
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| + | Eine Herabsetzung des GdB ist grundsätzlich nur für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zulässig; eine rückwirkende Herabsetzung setzt die strengeren Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X voraus. | ||
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| + | Nach Beseitigung der unzulässigen Rückwirkung bleibt ein rechtmäßiger Restverwaltungsakt bestehen, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben und deshalb der GdB künftig niedriger festzusetzen ist. | ||
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| + | Die Bildung des Gesamt-GdB ist Aufgabe des Gerichts. Schlägt ein Gutachter einen Gesamt-GdB vor, so hat das Gericht diesen nach den Maßstäben der Rechtsprechung zu prüfen und eine eigenständige Bewertung vorzunehmen. | ||
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