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soziales:schwerbehinderung:hoehe_allgemein [21.02.2026 13:45] – [Wechselwirkungen zwischen den Gesundheitsstörungen] svensoziales:schwerbehinderung:hoehe_allgemein [28.02.2026 07:04] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 ==== Begleiterscheinungen und Komorbiditäten ====  ==== Begleiterscheinungen und Komorbiditäten ==== 
 Schmerzen, psychische Belastungen und typische Begleiterscheinungen sind grundsätzlich bereits in den Tabellenwerten berücksichtigt. Wenn solche Begleiterscheinungen jedoch außergewöhnlich stark ausgeprägt sind und eine eigenständige Diagnose rechtfertigen, können sie zusätzlich bewertet werden. Auch außergewöhnliche Nebenwirkungen medizinischer Behandlungen können berücksichtigt werden, sofern sie die Teilhabe erheblich beeinträchtigen. Schmerzen, psychische Belastungen und typische Begleiterscheinungen sind grundsätzlich bereits in den Tabellenwerten berücksichtigt. Wenn solche Begleiterscheinungen jedoch außergewöhnlich stark ausgeprägt sind und eine eigenständige Diagnose rechtfertigen, können sie zusätzlich bewertet werden. Auch außergewöhnliche Nebenwirkungen medizinischer Behandlungen können berücksichtigt werden, sofern sie die Teilhabe erheblich beeinträchtigen.
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 +==== Weitere Information ====
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 +__[[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/2021_12_16_B_09_SB_06_19_R.html|Rückwirkende Aufhebung des GdB]]__
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 +Ein Bescheid über die Herabsetzung des Grades der Behinderung, der rechtswidrig eine Rückwirkung enthält, ist zeitlich teilbar; der rechtswidrige rückwirkende Teil kann isoliert aufgehoben werden, wenn die Herabsetzung für die Zukunft rechtmäßig bestehen bleiben kann.
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 +Eine Herabsetzung des GdB ist grundsätzlich nur für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zulässig; eine rückwirkende Herabsetzung setzt die strengeren Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X voraus.
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 +Nach Beseitigung der unzulässigen Rückwirkung bleibt ein rechtmäßiger Restverwaltungsakt bestehen, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben und deshalb der GdB künftig niedriger festzusetzen ist.
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 +__[[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/2021_12_16_B_09_SB_06_19_R.html|Bildung des GdB bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsstörungen]]__
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 +__[[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/179585|[2025] Die Bildung des Gesamt-GdB ist Aufgabe des Gerichts (LSG Baden-Württemberg - L 8 SB 1220/25)]]__
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 +Die Bildung des Gesamt-GdB ist Aufgabe des Gerichts. Schlägt ein Gutachter einen Gesamt-GdB vor, so hat das Gericht diesen nach den Maßstäben der Rechtsprechung zu prüfen und eine eigenständige Bewertung vorzunehmen.
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