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soziales:schwerbehinderung:mythos_befristung [29.12.2025 14:56] – angelegt svensoziales:schwerbehinderung:mythos_befristung [30.01.2026 05:35] (aktuell) sven
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 Der Grad der Behinderung wird durch einen Bescheid festgestellt und ist erst mal unbefristet gültig. Nur durch eine Nachprüfung und durch einen neuen Bescheid kann der Grad der Behinderung geändert oder aufgehoben werden. Im Bescheid kann die Behörde eine Nachprüfung ankündigen. Bis die Nachprüfung aber abgeschlossen ist, bleibt der Grad der Behinderung erhalten. Der Grad der Behinderung wird durch einen Bescheid festgestellt und ist erst mal unbefristet gültig. Nur durch eine Nachprüfung und durch einen neuen Bescheid kann der Grad der Behinderung geändert oder aufgehoben werden. Im Bescheid kann die Behörde eine Nachprüfung ankündigen. Bis die Nachprüfung aber abgeschlossen ist, bleibt der Grad der Behinderung erhalten.
  
-Davon zu unterscheiden ist der Schwerbehindertenausweis und seine Gültigkeit selbst. Der Ausweis dient lediglich als Nachweis der festgestellten Schwerbehinderung im Alltag. Nach der Schwerbehindertenausweisverordnung ist der Ausweis grundsätzlich zu befristen. Auch mit Ablauf des Ausweises kann der Grad der Behinderung immer noch über den Bescheid nachgewiesen werden.+Davon zu unterscheiden ist der Schwerbehindertenausweis und seine Gültigkeit selbst.  
 +Der Ausweis dient lediglich als Nachweis der festgestellten Schwerbehinderung im Alltag.  
 +Nach der Schwerbehindertenausweisverordnung ist der Ausweis grundsätzlich zu befristen.  
 +Sollte der Ausweis auslaufen, ist die Behörde zu kontaktieren, um einen neuen Ausweis zu erhalten.  
 +Auch mit Ablauf des Ausweises kann der Grad der Behinderung immer noch über den Bescheid nachgewiesen werden.
  
-Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Befristung sind [[law:sgb_9:152#abs_5_3| § 152 Abs. 5 Satz 3 SGB 9]] und [[law:schwbawv:6#abs_2|§ 6 Absatz 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung]]. Dort heißt es, dass der Schwerbehindertenausweis in der Regel auf höchstens fünf Jahre zu befristen ist. Nur in Fällen, in denen keine wesentlichen Änderungen des Gesundheitszustandes zu erwarten sind, kann der Schwerbehindertenausweis unbefristet ausgestellt werden.+{{ :soziales:schwerbehinderung:mythos_befristung.jpg?direct&600 |}} 
 + 
 +Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Befristung des Ausweises sind [[law:sgb_9:152#abs_5_3| § 152 Abs. 5 Satz 3 SGB 9]] und  
 +[[law:schwbawv:6#abs_2|§ 6 Absatz 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung]]. Dort heißt es, dass der  
 +Schwerbehindertenausweis in der Regel auf höchstens fünf Jahre zu befristen ist.  
 +Nur in Fällen, in denen eine Besserung des Gesundheitszustandes absolut ausgeschlossen ist 
 +kann laut Rechtssprechung der Schwerbehindertenausweis unbefristet ausgestellt werden.
  
 Ziel der Befristung des Ausweises ist es, dass der Ausweis den aktuellen Verhältnissen entspricht und nicht missbräuchlich eingesetzt werden kann.  Ziel der Befristung des Ausweises ist es, dass der Ausweis den aktuellen Verhältnissen entspricht und nicht missbräuchlich eingesetzt werden kann. 
  
-Mit dem Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Ausweises muss die Ausstellung eines neuen Ausweises beantragt werden. Der Antrag löst üblicherweise keine Nachprüfung des GdB aus. +Mit dem Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Ausweises muss die Ausstellung eines neuen Ausweises beantragt werden. Der Antrag löst üblicherweise keine Nachprüfung des GdB aus. 
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 +==== Weitere Information ==== 
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 +__[[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/177891|Urteil: Zur Befristung des Ausweises]]__
  
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 +Die Befristung von Schwerbehindertenausweisen ist der gesetzliche Regelfall. Ein unbefristeter Ausweis kommt nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere wenn eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands nicht mehr zu erwarten ist.
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