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Rechtsweg im Sozialrecht
Das folgende Bild zeigt den typischen Weg im Sozialrecht: von Antragstellung über Widerspruch und Klage bis zu weiteren rechtlichen Schritten. Es hilft, sich schnell zu orientieren, aber ist kein Ersatz für eine Rechtsberatung. Fristen und Regeln können unterschiedlich sein; wichtig sind die geltenden Gesetze und Bescheide.
Antrag
Der Weg im Sozialrecht beginnt meistens mit einem Antrag bei der zuständigen Behörde. Für Menschen mit ME/CFS sind folgende Anträge oft wichtig:
- Krankengeld
- Hilfsmittel bei der Krankenkasse
- Erwerbsminderungsrente bei der Rentenversicherung
- Pflegeleistungen bei der Pflegeversicherung
- Leistungen zur Teilhabe
- Leistungen der Agentur für Arbeit im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung.
Nach dem Antrag prüft die Behörde den Anspruch und sendet einen Bescheid. Wird die Leistung genehmigt, ist der Vorgang abgeschlossen. Wenn die Leistung teilweise oder ganz abgelehnt wird, kann man sich rechtlich wehren.
Untätigkeit der Behörde
Wenn ein Bescheid lange ausbleibt, kann eine Untätigkeitsklage gestellt werden. Dies ist möglich, wenn über einen Antrag sechs Monate oder über einen Widerspruch drei Monate lang nicht entschieden wurde. Diese Klage soll erreichen, dass endlich entschieden wird. Sie fordert nicht die Genehmigung der Leistung.
Einstweiliger Rechtsschutz
In dringenden Fällen kann man zusätzlich zum Antrag einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht stellen. Dieser Antrag hilft, vorübergehende Leistungen zu bekommen, wenn man sonst große Nachteile hat, wie bei Notlagen oder fehlender medizinischer Versorgung. Die Entscheidung ist vorläufig und ersetzt nicht das Hauptverfahren. Es gibt das Risiko, dass die Leistungen zurückgefordert werden. Wenn im Eilverfahren Leistungen bewilligt werden und sich später herausstellt, dass kein Anspruch besteht, kann es zu finanziellen Schwierigkeiten kommen.
Widerspruch gegen den Bescheid
Gegen einen negativen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch geht an die Behörde, die den Bescheid geschickt hat. Die Behörde prüft ihre Entscheidung erneut. Wenn der Widerspruch angenommen wird, gibt es einen neuen Bescheid und die beantragte Leistung wird gewährt. Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, folgt ein neuer negativer Bescheid.
⇒ Hauptartikel: Widerspruch
Klage vor dem Sozialgericht
Wenn der Widerspruch nicht Erfolg hat, kann man innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erheben. Das Sozialgericht prüft den Fall und den Bescheid, ohne dass Beweise wie bei anderen Gerichten nötig sind. Das Verfahren ist normalerweise kostenlos. Wenn man einen Anwalt beauftragt, können Kosten entstehen. Oft endet das Verfahren mit einem Vergleich oder einer Einigung des Sozialleistungsträgers.
⇒ Hauptartikel: Klage
Berufung zum Landessozialgericht
Wenn das Urteil des Sozialgerichts negativ ist, kann man unter bestimmten Bedingungen Berufung beim Landessozialgericht einlegen. Eine Berufung ist möglich, wenn es um mehr als 750 Euro geht oder wenn das Sozialgericht die Berufung ausdrücklich erlaubt hat. Die Zulassung ist besonders wichtig, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Urteil von anderen wichtigen Entscheidungen abweicht. Wenn die Berufung nicht zugelassen wird, kann man dagegen eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt und innerhalb von zwei Monaten erklärt werden. Auch der verlierende Sozialleistungsträger kann bei einer Niederlage Berufung einlegen.
Revision zum Bundessozialgericht
Nach dem Urteil des Landessozialgerichts kann in Ausnahmefällen eine Revision beim Bundessozialgericht beantragt werden. Diese dient nur zur Klärung von Rechtsfragen. Man prüft keine neuen Tatsachen, die bereits festgestellten Tatsachen bleiben gültig. Eine Revision ist erlaubt, wenn sie im Urteil ausdrücklich zugelassen wurde oder wenn das Bundessozialgericht auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision eröffnet. Eine Zulassung kann insbesondere bei grundsätzlicher Bedeutung oder Abweichungen von anderen wichtigen Urteilen erfolgen. Die Revision muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt und innerhalb von zwei Monaten begründet werden. In der Revisionsinstanz muss man sich von einem Anwalt vertreten lassen, der für das Bundessozialgericht zugelassen ist.
Die letzte Instanz ist das Bundesverfassungsgericht.
Überprüfungsantrag
Ein Überprüfungsantrag erlaubt es, einen bereits bestätigten Bescheid nach Ablauf der Widerspruchsfristen erneut zu prüfen. Dies ist möglich, wenn der Bescheid von Anfang an falsch war, zum Beispiel wegen falscher Anwendung des Rechts oder übersehener Tatsachen. Der Antrag geht an die Behörde, die den ursprünglichen Bescheid gemacht hat, und gibt der Behörde die Möglichkeit, Fehler zu korrigieren.
Ein Überprüfungsantrag kann auch Jahre nach dem Bescheid gestellt werden. Rückwirkende Leistungen sind jedoch meist zeitlich begrenzt. Bei laufenden Geldleistungen sind Nachzahlungen in der Regel nur für bis zu vier Jahre vor dem Antrag möglich. Die Behörde prüft, ob der frühere Bescheid falsch war und ob es einen Anspruch auf Korrektur gibt. Wenn der Antrag angenommen wird, wird der Bescheid aufgehoben oder geändert. Bei Ablehnung des Antrags kann man erneut Widerspruch einlegen und gegebenenfalls Klage vor dem Sozialgericht erheben.