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Rechtsweg im Sozialrecht
Das Schaubild zeigt, wie der Rechtsweg im Sozialrecht funktioniert. Er geht von der Antragstellung über Widerspruch und Klage bis zu weiteren Rechtsmitteln. Es hilft, sich schnell zurechtzufinden, ersetzt aber keine Rechtsberatung. Die Fristen und Regeln können unterschiedlich sein. Wichtig sind die Gesetze und Bescheide.
Antrag
Der Rechtsweg im Sozialrecht beginnt meist mit einem Antrag beim zuständigen Sozialleistungsträger. Für Menschen mit ME/CFS sind diese Anträge oft wichtig:
- Krankengeld
- Hilfsmittel bei der gesetzlichen Krankenkasse
- Erwerbsminderungsrente bei der Rentenversicherung
- Pflegeleistungen bei der Pflegeversicherung
- Leistungen zur Teilhabe
- Leistungen der Agentur für Arbeit im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung.
Nach dem Antrag prüft der Sozialleistungsträger, ob ein Anspruch besteht und schickt einen Bescheid. Wenn die Leistung bewilligt wird, ist der Vorgang abgeschlossen. Wird die Leistung aber teilweise oder ganz abgelehnt, kann man dagegen rechtlich vorgehen.
Untätigkeit der Behörde
Wenn ein Bescheid lange ausbleibt, kann man eine Untätigkeitsklage einreichen. Das ist möglich, wenn über einen Antrag sechs Monate oder über einen Widerspruch drei Monate nicht entschieden wurde. Diese Klage soll erreichen, dass eine Entscheidung über den Antrag oder Widerspruch getroffen wird. Sie zielt nicht darauf ab, die Leistung zu bekommen.
Einstweiliger Rechtsschutz
In dringenden Fällen kann man zusätzlich zum Antrag einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht stellen. Damit kann man vorläufige Leistungen erhalten, wenn sonst schwere Nachteile drohen, zum Beispiel bei existenzieller Not oder fehlender medizinischer Versorgung. Die Entscheidung im Eilverfahren ist vorläufig und ersetzt nicht das Hauptverfahren. Es gibt das Risiko, dass man die vorläufigen Leistungen zurückzahlen muss, wenn später festgestellt wird, dass kein Anspruch bestand. Das kann zu finanziellen Problemen führen.
Widerspruch gegen den Bescheid
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann man innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Der Widerspruch geht an den Sozialleistungsträger, der den Bescheid geschickt hat. Die Behörde prüft ihre Entscheidung dann nochmal. Wenn der Widerspruch erfolgreich ist, gibt es einen Abhilfebescheid und die beantragte Leistung wird gewährt. Wird der Widerspruch abgelehnt, folgt ein neuer ablehnender Bescheid.
⇒ Hauptartikel: Widerspruch
Klage vor dem Sozialgericht
Wenn der Widerspruch erfolglos ist, kann man innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht einreichen. Das Sozialgericht prüft den Fall und den Bescheid. Dabei gelten andere Regeln als in anderen Gerichten. Das Verfahren ist in der Regel für die berechtigten Personen kostenfrei. Wenn man einen Anwalt beauftragt, können Kosten entstehen. Häufig wird das Verfahren durch einen Vergleich oder das Anerkenntnis der Behörde beendet.
⇒ Hauptartikel: Klage
Berufung zum Landessozialgericht
Ist das Urteil vom Sozialgericht ganz oder teilweise negativ, kann man unter bestimmten Voraussetzungen Berufung beim Landessozialgericht einlegen. Eine Berufung ist möglich, wenn über mehr als 750 Euro gestritten wird oder wenn das Sozialgericht die Berufung erlaubt hat. Dies geschieht meist, wenn die Sache wichtig ist oder wenn das Urteil von anderen Entscheiden abweicht. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach dem Urteil eingelegt und innerhalb von zwei Monaten begründet werden. Auch die unterlegene Behörde kann Berufung einlegen.
Revision zum Bundessozialgericht
Nach der Entscheidung des Landessozialgerichts kann in Ausnahmefällen eine Revision beim Bundessozialgericht eingelegt werden. Diese dient nur dazu, Rechtsfragen zu klären. Tatsachen werden dort nicht erneut geprüft, die vom Landessozialgericht festgestellten Tatsachen gelten. Eine Revision ist nur zulässig, wenn sie im Urteil erlaubt wurde oder wenn das Bundessozialgericht die Revision eröffnet. Die Revision muss innerhalb eines Monats nach dem Urteil eingelegt und innerhalb von zwei Monaten begründet werden. Man braucht einen Anwalt, der für das Bundessozialgericht zugelassen ist.
Die letzte Instanz ist das Bundesverfassungsgericht.
Überprüfungsantrag
Ein Überprüfungsantrag ist eine Möglichkeit, einen bereits gültigen Bescheid erneut prüfen zu lassen. Das geht, wenn der Bescheid von Anfang an falsch war, zum Beispiel weil rechtliche Vorgaben nicht korrekt angewendet wurden. Der Überprüfungsantrag geht an den Sozialleistungsträger, der den ursprünglichen Bescheid erlassen hat. Er kann Fehler korrigieren.
Man kann den Antrag auch Jahre nach dem Bescheid stellen. Rückwirkende Leistungen sind in der Regel zeitlich begrenzt. Bei laufenden Geldleistungen gibt es meist Nachzahlungen nur für bis zu vier Jahre vor dem Antrag. Der Sozialleistungsträger prüft dann, ob der alte Bescheid falsch war und ob ein Anspruch auf Korrektur oder Nachzahlung besteht. Wird dem Antrag stattgegeben, ändert sich der Bescheid. Wird er abgelehnt, kann man wieder Widerspruch einlegen und gegebenenfalls Klage vor dem Sozialgericht führen.
