Inhaltsverzeichnis

Diese Seite wurde automatisch von einem Computer in einfache Sprache übersetzt. Niemand hat sie überprüft. Wenn etwas unklar ist, schaut bitte auf die originale Seite.

dokuwiki

Höhe des GDB (ME/CFS)

Welcher GdB für Post-Covid und ME/CFS richtig ist, wird oft vor Gericht entschieden.

Der Artikel zeigt, dass die Bestimmung des GdB nicht einfach ist.

Um die wichtigen Beeinträchtigungen zu bewerten, wird laut Gesetz auf die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VersMedV) geschaut. Der Artikel Höhe des GdB (allgemein) erklärt, wie der GdB im Allgemeinen bestimmt wird und ist wichtig für diesen Artikel.

Eine direkte Einstufung von Post-Covid und ME/CFS gibt es in den VersMedV nicht. Wenn keine Organschäden vorhanden sind und die Erschöpfung/Belastungsintoleranz/PEM wichtig sind, wird meistens Abschnitt 18.4 verwendet.

Abschnitt 18.4 heißt „18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten“, und wird also nicht als psychische Krankheit angesehen.

VersMedV 18.4

Fibromyalgie

Die Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome sind im Einzelfall entsprechend den funktionellen Auswirkungen zu beurteilen.

„Analog zu beurteilen“ bedeutet, dass die Auswirkungen und die Einstufung ähnlich wie bei anderen Krankheiten gemacht werden.

In Gerichtsverfahren wurden zwei Ansätze genutzt:

Variante 1: VersMedV 3.7

VersMedV 3.7

Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen

Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen: 0 – 20

Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit: 30 – 40

Schwere Störungen

* mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten: 50 – 70 
* mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten: 80 – 100

Die Kriterien aus 3.7 sind zwar für psychische Erkrankungen, aber sie sind trotzdem nutzbar.

Die Einstufung nach Anpassungsschwierigkeiten (leicht, mittelgradig, schwer) wird in der VersMedV verwendet und sollte für Gutachter und Richter verständlich sein.

Formulierungshilfe

In Verbindung mit Abschnitt 3.7 gibt es häufig Fragen zur Formulierung.

Mein Vorschlag für GdB 50 bis 70 wäre:

„… es liegt eine schwere, multisystemische Erkrankung vor. Die Einschränkungen sind gemäß Abschnitt 3.7 der VersMedV Teil B mit einer schweren Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten vergleichbar …“

Anhaltspunkte für einen passenden GdB nach 3.7

Diese Arbeitshilfe, wird von verschiedenen Behörden genutzt. Sie hilft zu verstehen, welche Einschränkungen an der Teilhabe bei den einzelnen GdB erreicht werden müssen.

GdB Beschreibung
0-20

 leichte Störungen

  • gelegentliche Fehlzeiten bei der Arbeit
  • intakte soziale/familiäre Beziehungen
30-40

stärker behindernde Störungen

  • sozialer Rückzug
  • Veränderung im Nachgehen von Hobbies/Aktivitäten durch Erkrankung
  • gestörte zwischenmenschliche Beziehungen
  • gehäufte Fehlleistungen / kognitive Beeinträchtigungen

GdB 30: längere und häufigere Fehlzeiten auf der Arbeit

GdB 40: relevante Gefährdung der Erwerbsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit über 6 Monate

50-70

Schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten

  • hoch konflikthafte Beziehungen mit deutlichen Beeinträchtigungen in Familie und Beruf
  • in schweren Fällen ggf. Bevollmächtigung oder gesetzliche Betreuung
  • Eingliederungshilfe ermöglicht noch soziale Integration
  • Alltagsstrukturierung nur mit großem Aufwand oder externer Hilfe möglich
80-100

Schwere Störungen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten

  • soziale Isolierung, professionelle Kontakte
  • häufig Bevollmächtigung oder gesetzliche Betreuung
  • nicht erwerbsfähig
  • trotz Hilfe keine Integrierbarkeit in mehreren Lebensbereichen,
  • Notwendigkeit externer Hilfe in erheblichem Umfang oder ständig
  • bei Orientierungsstörungen - mindestens GdB 80

Eine weitere Einstufung ist bei Betanet zu finden, aber die Grundlage ist unklar.

Variante 2: Bewertung der einzelnen Funktionseinschränkungen

Bei dieser Variante werden aus den Funktionseinschränkungen Einzel-GdB gebildet und danach ein Gesamt-GdB erstellt. Welche Bereiche betrachtet werden, ist unterschiedlich. Hier einige Beispiele zu den Bereichen in der VersMedV und ME/CFS.

VMZ Bereich Beschreibung
2.2 Sensibilitätsstörungen im Gesichtsbereich Nervenschädigung
2.3 Echte Migräne Migräne, Clusterkopfschmerzen
3.1 Hirnschäden kognitive Störungen, z.B. „Brain Fog“, Konzentrations- und Gedächtnisprobleme
3.1.1 Gesamtbewertung von Hirnschäden Kognitive Beeinträchtigungen
3.7 Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen z.B. Depressionen; wichtig zur Abgrenzung psychischer Erkrankungen von Fatigue-Symptomen.
3.11 Polyneuropathien Nervenschäden
5.3 Gleichgewichtsstörungen vegetative Dysfunktion (Schwindel)
6.3 Verlust des Riechvermögens vollständiger Verlust
8.3 Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung Schäden an der Lunge, Atemnot
9.1.1 Einschränkung der Herzleistung: Tachykardien und POTS (Schwindel, Schwäche, Müdigkeit)
9.1.6 Rhythmusstörungen autonome Dysregulation (z. B. Tachykardie).
10.2.2 Chronische Darmstörungen Funktionsstörung
18.4 Fibromyalgie ME/CFS wird nach den tatsächlichen Auswirkungen beurteilt.
18.6 Muskelkrankheiten Erschöpfungszustände in muskulärer Hinsicht

Beispiele für eine Bewertung

POTS, Schwindel, Schwäche, Müdigkeit

9.1.1 Einschränkung der Herzleistung:

Einzel-GdB Beschreibung
0-10 keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung
20-40 mittelmäßige Leistungsbeeinträchtigung
50-70 Leichte Beeinträchtigung im Alltag
80 gelegentliche, starke Symptome
90-100 Beeinträchtigung auch in Ruhe

Erschöpfungszustände in der Muskulatur

18.6 Muskelkrankheiten

Einzel GdB Beschreibung
20-40 wenig Auswirkungen
50-80 mittlere Auswirkungen
90-100 schwere Auswirkungen

Der Gesamt-GdB wird nicht addiert, sondern aus einer Gesamtsicht gebildet (siehe 3.3): Ausgangspunkt ist der höchste Einzel-GdB. Weitere Beeinträchtigungen erhöhen nur, wenn sie die Teilhabeminderung spürbar verstärken.

Es gibt keine starren Regeln – entscheidend ist, wie die Einschränkungen insgesamt wirken. Im Urteil aus Potsdam wurden zwei Einzel-GdB von 30 zu einem Gesamt-GdB von 50.

Gerichtsurteile

Sozialgericht Speyer -- Az. S 12 SB 318/23

Das Gericht sagt in seinem Urteil:

1. Das Post-Covid-Syndrom wird nach Teil B, Nr. 18.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze beurteilt und in jedem Fall entsprechend bewertet.

2. Es wird bewertet, inwieweit die „Behinderung“ die Teilhabe des Klägers beeinträchtigt. Wenn keine organischen Ursachen vorliegen, schauen wir auf Teil B, Nr. 3.7 der VersMedV.

Das Gericht nutzt am Ende die allgemeinen Kriterien aus 3.7 zur Beurteilung.

Stand Okt 2025 ist unklar, ob das Urteil endgültig ist.

Sozialgericht Potsdam --- Az.: S 22 SB 47/23

Nach dem mir vorliegenden Urteil:

Die Bewertung des CFS erfolgt nach VMG B 18.4. Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Erkrankungen sind im Einzelfall entsprechend der Auswirkungen zu beurteilen.

Das Gericht sagt, dass die Bewertung nach VMG B 3.7 unklar ist, weil es keine psychische Erkrankung ist.

Wenn die Behörde CFS nach VMG B 3.7 bewertet hat, sollte sie besser durch eine Bewertung nach VMG B 18.4 erfolgen.

Das Gericht verweist auf Abschnitt 18.4.

Die Behörde hatte ME/CFS psychisch eingeordnet und Abschnitt 3.7 zur Beurteilung genutzt. Das Gericht argumentiert:

Landessozialgericht Baden-Württemberg --- Az.: L 6 SB 1119/24

Ausgangspunkt der Klage war ein schwaches Long-Covid mit anderen Krankheiten.

In Bezug auf Long-Covid sagt das Urteil:

Ein sogenanntes „Long-Covid-Syndrom“ bekommt keinen gesonderten GdB. Die Gesundheitsstörungen sollten in den betroffenen Funktionen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen berücksichtigt werden.

Zusammenfassung

Alle Urteile sehen Post-Covid und ME/CFS nicht als psychisch an.

Beide Sozialgerichte nutzen zur Bestimmung des GdB Abschnitt 18.4.

Das SG Potsdam sieht Post-Covid/ME-CFS vor allem als körperliche Störung. Abschnitt 3.7 allein wird für nicht richtig gehalten, weil er nicht alle Aspekte der Erkrankung betrachtet. Stattdessen nutzt es Analogien in der VersMedV zur Bestimmung der Einzel-GdB. Aus mehreren Einzel-GdB wird dann ein Gesamt-GdB gebildet.

Das SG Speyer nutzt die allgemeinen Kriterien aus Abschnitt 3.7, weil keine organischen Befunde nachweisbar sind.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sagt, dass „Long-Covid-Syndrom“ keinen eigenen GdB hat. Die einzelnen Störungen müssen in den betroffenen Funktionen betrachtet werden. Auch wenn hier nicht Abschnitt 18.4 genutzt wird, hat es Ähnlichkeiten mit dem Urteil des SG Potsdam.

Es gibt keine endgültige rechtliche Entscheidung.

Behördliche Praxis

Die Bezirksregierung Münster teilte mir im Juni 2026 mit, dass sie ME/CFS nach den Maßen aus Kapitel 3.7 bewertet.

https://fragdenstaat.de/anfrage/grad-der-behinderung-hier-post-long-covid-und-me-cfs/#nachricht-1120597

Die Anwendung von Teil B Nr. 3.7 bei dieser Erkrankung entspricht der gängigen Praxis in Behörden.

Weitere Informationen

Weitere Information

Beweispflicht bei Absenkung des GdB

In Herabsetzungsverfahren müssen die Behörden beweisen, dass es eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gab, die die GdB-Absenkung rechtfertigt.

Urteil: Ständige Rechtsprechung zur Bestimmung des Gesamt-GdB im Klageverfahren