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Höhe des GdB (allgemein)

Der Grad der Behinderung (GdB) zeigt, wie sehr gesundheitliche Probleme das Leben in der Gesellschaft beeinflussen. In Deutschland wird der GdB nach dem Sozialgesetzbuch IX und der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) bestimmt. Wichtig ist nicht nur die Diagnose, sondern auch, wie stark die Menschen im Alltag eingeschränkt sind. Der GdB wird in Schritten von 10 bis 100 festgelegt und man muss erwarten, dass die Einschränkungen länger als sechs Monate bestehen.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für den GdB stehen in § 152 SGB IX. Wenn jemand mehrere gesundheitliche Probleme hat, wird alles zusammen betrachtet. Dabei wird die Gesamtheit der Einschränkungen für die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bewertet. Man kann nicht einfach rechnen, sondern es wird der individuelle Alltag berücksichtigt.

Feststellung der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen

Zuerst werden alle relevanten Gesundheitsprobleme gesammelt. Es wird geprüft, ob sie dauerhaft sind und vom normalen Gesundheitszustand abweichen. Diese Probleme werden dann den Funktionssystemen aus der VersMedV zugeordnet, wie zum Beispiel Bewegungsapparat oder Psyche. Für jedes relevante Problem wird ein Einzel-GdB festgelegt. Die Werte in der VersMedV sind typische Werte, die eine Beeinträchtigung der Teilhabe darstellen. In besonderen Fällen kann man davon abweichen.

Bildung von Teilbewertungen innerhalb eines Funktionssystems

Wenn mehrere Gesundheitsprobleme ein Funktionssystem betreffen, wird alles zusammen bewertet. Ziel ist, die gesamte Einschränkung in diesem Bereich realistisch einzuschätzen. Danach wird die Bewertung der verschiedenen Funktionssysteme miteinander verglichen.

VersMedV Teil A 3

3. Bildung des GdB bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsstörungen

3.1 Der GdB für die Teilhabebeeinträchtigung wird zuerst für die in Teil B genannten Funktionssysteme bestimmt. Wenn es mehrere Gesundheitsstörungen in einem Funktionssystem gibt, wird der GdB für dieses Funktionssystem insgesamt ermittelt. Dabei gelten die Regeln für die Gesamtbewertung.

Bildung des Gesamt-GdB

Der Gesamt-GdB wird aus den Einzel-GdBs erstellt. Meist beginnt man mit der Beeinträchtigung, die den höchsten Einzel-GdB hat. Dann wird geprüft, ob und wie weitere Gesundheitsstörungen die Gesamtbeeinträchtigung verstärken. Man darf den Gesamt-GdB nicht einfach berechnen, sondern muss schauen, ob neue Einschränkungen die Teilhabe wirklich erhöhen.

VersMedV Teil A 3

3.2 Wenn mehrere Funktionssysteme betroffen sind, wird die Teilhabebeeinträchtigung für das Funktionssystem genutzt, das den höchsten Einzel-GdB hat. Es wird geprüft, ob die Beeinträchtigungen die Gesamtbeeinträchtigung deutlich verstärken, also um mindestens 10 GdB erhöhen. Man kann keine einfachen Berechnungsmethoden wie Addition nutzen.

Wechselwirkungen zwischen den Gesundheitsstörungen

Die Wechselwirkungen der Gesundheitsstörungen sind wichtig. Manchmal verschlechtern sich die Folgen einer Gesundheitsstörung durch eine andere. Zum Beispiel, wenn körperliche und psychische Erkrankungen zusammenkommen oder mehrere Einschränkungen einen Lebensbereich betreffen. In anderen Fällen wirken die Einschränkungen unabhängig voneinander. Auch so kann dies zu einer höheren Gesamtbewertung führen. Wenn die Einschränkungen gleich sind, führt eine weitere Gesundheitsstörung normalerweise nicht zu einer höheren Bewertung.

Die Tabelle zeigt, wie sich die Art der Wechselwirkung auswirken kann. Ausgangspunkt ist der höchste Einzel-GdB und die Tabelle beschreibt, wie sich die Einzel-GdB von Nebenbeeinträchtigungen auswirken.

Art der Wechselwirkung Auswirkung aus dem Gesamt-GdB Verweis
Nebenbeeinträchtigung mit Einzel-GdB von 10 in der Regel keine Erhöhung siehe 3.5
Nebenbeeinträchtigung mit Einzel-GdB von 20 nur in Ausnahmefällen siehe 3.5
teilweise Überschneidung der Beeinträchtigungen bei ähnlichen Einzel-GdBs (>20) Erhöhung in Ausnahmefällen siehe 3.3.3
vollständige Überschneidung der Beeinträchtigungen bei ähnlichen Einzel-GdBs (>20) wahrscheinlich keine weitere Erhöhung siehe 3.3.4
Die Hauptbeeinträchtigung wird durch die anderen Beeinträchtigungen weiter verstärkt wahrscheinlich eine Erhöhung siehe 3.3.1
Die Beeinträchtigungen sind unabhängig voneinander und die Einzel-GdBs (>20) sind vergleichbar Erhöhung des Einzel-GdB (maximal Summe der beiden GdB) siehe 3.3.2
Die Beeinträchtigungen sind unabhängig voneinander und der Einzel-GdB der Nebenbeeinträchtigung ist niedriger wahrscheinlich keine weitere Erhöhung siehe 3.3.2 und 3.5

VersMedV Teil A 3

3.3 Um die Gesamtbeeinträchtigung zu beurteilen, muss beachtet werden, dass verschiedene Funktionsbeeinträchtigungen sich gegenseitig beeinflussen können:

3.3.1 Eine Funktionsbeeinträchtigung kann eine andere negativ beeinflussen. Das führt meist zu einer höheren Teilhabebeeinträchtigung.

3.3.2 Die Auswirkung kann auch unabhängig sein und verschiedene Bereiche des Lebens betreffen. Auch das kann eine höhere Teilhabebeeinträchtigung zur Folge haben.

3.3.3 Manchmal überschneiden sich die Beeinträchtigungen. Auch das kann die Teilhabebeeinträchtigung erhöhen.

3.3.4 Wenn die Beeinträchtigungen sich vollständig überschneiden, hat das in der Regel keine höhere Teilhabebeeinträchtigung zur Folge.

3.4 Die in Teil B genannten Werte sind bei der Bildung des Gesamt-GdB zu beachten.

3.5 Bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen, die nur einen GdB von 10 haben, gibt es normalerweise keine Erhöhung der Gesamtbeeinträchtigung. Auch bei Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es oft nicht klar, dass sie die Teilhabebeeinträchtigung wesentlich erhöhen. Das muss jedoch überprüft werden.

Begleiterscheinungen und Komorbiditäten

Schmerzen, psychische Belastungen und typische Begleiterscheinungen sind in den Tabellenwerten enthalten. Wenn solche Beeinträchtigungen jedoch sehr stark sind und eine eigene Diagnose benötigen, können sie zusätzlich bewertet werden. Auch besondere Nebenwirkungen von Behandlungen können berücksichtigt werden, wenn sie die Teilhabe stark einschränken.

Weitere Information

Rückwirkende Aufhebung des GdB

Ein Bescheid über die Herabsetzung des Grades der Behinderung, der fälschlicherweise eine Rückwirkung enthält, kann teilweise aufgehoben werden. Der rechtswidrige Teil kann beseitigt werden, wenn die Herabsetzung für die Zukunft rechtmäßig bleibt.

Eine Herabsetzung des GdB ist in der Regel nur für die Zukunft erlaubt. Eine rückwirkende Herabsetzung braucht strengere Voraussetzungen.

Wenn die unzulässige Rückwirkung entfernt wird, bleibt ein rechtmäßiger Restakt bestehen, wenn sich die Gesundheit erheblich verbessert hat und der GdB deshalb niedriger festgelegt werden muss.

Bildung des GdB bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsstörungen

[2025] Die Bildung des Gesamt-GdB ist Aufgabe des Gerichts (LSG Baden-Württemberg - L 8 SB 1220/25)

Die Bildung des Gesamt-GdB ist Aufgabe des Gerichts. Wenn ein Gutachter einen Gesamt-GdB vorschlägt, muss das Gericht diesen prüfen und eine eigene Bewertung vornehmen.